Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

24.10.2013

Geschäftszahl

2013/01/0133

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2008/01/0382 E 20. September 2011 RS 1

(hier nur erster Satz)

Stammrechtssatz

Die wiederholten und massiven Geschwindigkeitsübertretungen durch den Einbürgerungswerber sind als gravierende Verstöße anzusehen, die einer positiven Prognose im Hinblick auf die Verbundenheit des Einbürgerungswerbers mit den die öffentliche Ordnung und Sicherheit (hier: im Straßenverkehr) regelnden Bestimmungen entgegenstehen vergleiche die hg. Erkenntnisse vom 18. Februar 2011, Zl. 2009/01/0029, und vom 4. September 2008, Zl. 2006/01/0740, jeweils mwN). Auch die vom Einbürgerungswerber behauptete "grundlegende Änderung" seines Verhaltens im Straßenverkehr ist nicht ersichtlich. Ausgehend von den (entgegen den Behauptungen des Einbürgerungswerbers nicht zwei, sondern drei) Übertretungen (zwei davon am selben Tag) von November 2005 und August 2006 ist ein längeres Wohlverhalten des Einbürgerungswerbers im Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides betreffend den Abspruch über den Antrag auf Verleihung der Staatsbürgerschaft (im März 2008) zu verneinen vergleiche wiederum das hg. Erkenntnis vom 4. September 2008, Zl. 2006/01/0740, sowie das hg. Erkenntnis vom 25. Juni 2009, Zl. 2006/01/0032, jeweils mwN).