Eine Bindung an die Berufungsentscheidung besteht nur bei unveränderter Sach- und Rechtslage (Ritz, BAO5, Tz 55 zu § 289).Eine Bindung an die Berufungsentscheidung besteht nur bei unveränderter Sach- und Rechtslage (Ritz, BAO5, Tz 55 zu Paragraph 289,).