Die Verpächter erklärten ab dem Jahr 1997 Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung auf Grund eines am 12. Juli 1996 mit der Pächterin geschlossenen Vertrages, in dem der Pächterin das Recht eingeräumt wurde, auf im Einzelnen bezeichneten Grundstücksflächen Schotter abzubauen. Welche Umstände im Beschwerdefall dafür gesprochen haben könnten, auch jenem Schottervorkommen, hinsichtlich dessen weder im Jahr 1997 noch - soweit aktenkundig - in späteren Jahren eine Abbaubewilligung erteilt wurde, einen Wert beizumessen, ist von den Verpächtern, die von den Verfahrensparteien alleine über entsprechende Kenntnisse verfügen, darzulegen.