Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Entscheidungsart
Erkenntnis
Dokumenttyp
Rechtssatz
Sammlungsnummer
VwSlg 18773 A/2014
Rechtssatznummer
7
Geschäftszahl
2012/12/0152
Entscheidungsdatum
29.01.2014
Index
L22003 Landesbedienstete Niederösterreich
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz
Norm
BDG 1979 §51 Abs2 impl;
DPL NÖ 1972 §31 Abs2 idF 2200-60;
Rechtssatz
Die Mitwirkung an einer ärztlichen Untersuchung nach § 31 Abs. 2 NÖ DPL 1972 hat jedenfalls so weit zu erfolgen als dies dem Beamten zumutbar ist. Dazu gehört es vorerst zum Untersuchungstermin jedenfalls zu erscheinen und an der Untersuchung - soweit zumutbar - mitzuwirken. Stellt sich im Zuge einer psychologischen Untersuchung heraus, dass die Beantwortung bestimmter Fragen bzw. die Dauer der Testung die Menschenwürde des Beamten verletzt, so könnte er insoweit die (weitere) Mitwirkung an der Untersuchung mangels Zumutbarkeit verweigern. Das vom Beamten bereits verweigerte bloße Erscheinen zur psychologischen Untersuchung wäre dem Beamten aber jedenfalls zumutbar gewesen.Die Mitwirkung an einer ärztlichen Untersuchung nach Paragraph 31, Absatz 2, NÖ DPL 1972 hat jedenfalls so weit zu erfolgen als dies dem Beamten zumutbar ist. Dazu gehört es vorerst zum Untersuchungstermin jedenfalls zu erscheinen und an der Untersuchung - soweit zumutbar - mitzuwirken. Stellt sich im Zuge einer psychologischen Untersuchung heraus, dass die Beantwortung bestimmter Fragen bzw. die Dauer der Testung die Menschenwürde des Beamten verletzt, so könnte er insoweit die (weitere) Mitwirkung an der Untersuchung mangels Zumutbarkeit verweigern. Das vom Beamten bereits verweigerte bloße Erscheinen zur psychologischen Untersuchung wäre dem Beamten aber jedenfalls zumutbar gewesen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2014:2012120152.X07
Im RIS seit
04.03.2014
Zuletzt aktualisiert am
02.10.2017
Dokumentnummer
JWR_2012120152_20140129X07