Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 2012/12/0152

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Sammlungsnummer

VwSlg 18773 A/2014

Rechtssatznummer

7

Geschäftszahl

2012/12/0152

Entscheidungsdatum

29.01.2014

Index

L22003 Landesbedienstete Niederösterreich
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz

Norm

BDG 1979 §51 Abs2 impl;
DPL NÖ 1972 §31 Abs2 idF 2200-60;

Rechtssatz

Die Mitwirkung an einer ärztlichen Untersuchung nach Paragraph 31, Absatz 2, NÖ DPL 1972 hat jedenfalls so weit zu erfolgen als dies dem Beamten zumutbar ist. Dazu gehört es vorerst zum Untersuchungstermin jedenfalls zu erscheinen und an der Untersuchung - soweit zumutbar - mitzuwirken. Stellt sich im Zuge einer psychologischen Untersuchung heraus, dass die Beantwortung bestimmter Fragen bzw. die Dauer der Testung die Menschenwürde des Beamten verletzt, so könnte er insoweit die (weitere) Mitwirkung an der Untersuchung mangels Zumutbarkeit verweigern. Das vom Beamten bereits verweigerte bloße Erscheinen zur psychologischen Untersuchung wäre dem Beamten aber jedenfalls zumutbar gewesen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2014:2012120152.X07

Im RIS seit

04.03.2014

Zuletzt aktualisiert am

02.10.2017

Dokumentnummer

JWR_2012120152_20140129X07