Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 2005/12/0011

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

2005/12/0011

Entscheidungsdatum

28.03.2008

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Rechtssatz

Als unzulässig hat der Verwaltungsgerichtshof es insbesondere angesehen, eine Vorfrage, die in einem anderen Verfahren zu lösen wäre, zum Gegenstand einer selbständigen Feststellungsentscheidung zu machen; so sind etwa allgemein gehaltene Anträge über die Gebührlichkeit von Abgeltungen unzulässig, weil diese Frage in einem Verfahren hinsichtlich der in einem bestimmten Zeitraum konkret gebührenden Abgeltung zu entscheiden ist vergleiche etwa die hg. Erkenntnisse vom 13. Oktober 1986, Zl. 85/12/0120, vom 30. November 1987, Zl. 87/12/0095, und vom 13. September 2002, Zl. 99/12/0149). Unzulässig sind daher auch abstrakt gehaltene zukunftsgerichtete Feststellungsanträge, die nur zu einer "Feststellung" führen könnten, die sich in der Wiederholung des Gesetzeswortlautes erschöpfte vergleiche etwa den hg. Beschluss vom 9. April 1976, Zl. 0570/76, VwSlg. 9035 A/1976, sowie das hg. Erkenntnis vom 14. Mai 2004, Zl. 2000/12/0272). Derart abstrakte, einem Rechtsgutachten nahe kommende, für die Partei des Verwaltungsverfahrens aber mit der Gefahr einer Selbstbindung der Behörde verbundene "Feststellungen" sind somit prinzipiell nicht zulässig vergleiche das hg. Erkenntnis vom 18. März 1997, Zl. 95/08/0014, VwSlg. 14636 A/1997).

Schlagworte

Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung Feststellungsbescheide

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2008:2005120011.X02

Im RIS seit

02.05.2008

Zuletzt aktualisiert am

11.02.2016

Dokumentnummer

JWR_2005120011_20080328X02

Rechtssatz für 2012/12/0139

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

2012/12/0139

Entscheidungsdatum

16.09.2013

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2005/12/0011 E 28. März 2008 RS 2

Stammrechtssatz

Als unzulässig hat der Verwaltungsgerichtshof es insbesondere angesehen, eine Vorfrage, die in einem anderen Verfahren zu lösen wäre, zum Gegenstand einer selbständigen Feststellungsentscheidung zu machen; so sind etwa allgemein gehaltene Anträge über die Gebührlichkeit von Abgeltungen unzulässig, weil diese Frage in einem Verfahren hinsichtlich der in einem bestimmten Zeitraum konkret gebührenden Abgeltung zu entscheiden ist vergleiche etwa die hg. Erkenntnisse vom 13. Oktober 1986, Zl. 85/12/0120, vom 30. November 1987, Zl. 87/12/0095, und vom 13. September 2002, Zl. 99/12/0149). Unzulässig sind daher auch abstrakt gehaltene zukunftsgerichtete Feststellungsanträge, die nur zu einer "Feststellung" führen könnten, die sich in der Wiederholung des Gesetzeswortlautes erschöpfte vergleiche etwa den hg. Beschluss vom 9. April 1976, Zl. 0570/76, VwSlg. 9035 A/1976, sowie das hg. Erkenntnis vom 14. Mai 2004, Zl. 2000/12/0272). Derart abstrakte, einem Rechtsgutachten nahe kommende, für die Partei des Verwaltungsverfahrens aber mit der Gefahr einer Selbstbindung der Behörde verbundene "Feststellungen" sind somit prinzipiell nicht zulässig vergleiche das hg. Erkenntnis vom 18. März 1997, Zl. 95/08/0014, VwSlg. 14636 A/1997).

Schlagworte

Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung Feststellungsbescheide

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2013:2012120139.X02

Im RIS seit

23.10.2013

Zuletzt aktualisiert am

14.11.2013

Dokumentnummer

JWR_2012120139_20130916X02