Die Anwendung des zweiten Satzes des § 19 Abs. 4 LDG 1984 kann (auch) daran scheitern, dass die Dienstbehörde davon ausgeht, dass ein Vergleichsbeamter, bei dem eine Versetzung keinen wesentlichen wirtschaftlichen Nachteil verursachen würde, nicht vorhanden ist.Die Anwendung des zweiten Satzes des Paragraph 19, Absatz 4, LDG 1984 kann (auch) daran scheitern, dass die Dienstbehörde davon ausgeht, dass ein Vergleichsbeamter, bei dem eine Versetzung keinen wesentlichen wirtschaftlichen Nachteil verursachen würde, nicht vorhanden ist.