Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 2012/11/0151

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

2012/11/0151

Entscheidungsdatum

26.03.2015

Index

82/03 Ärzte Sonstiges Sanitätspersonal

Norm

PsychotherapieG §10 Abs2 Z6;

Rechtssatz

Nach welchen Kriterien die iSd Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 6, PsychotherapieG maßgebliche Eignung zu beurteilen ist, wird in dieser Bestimmung nicht explizit angeführt. Auszugehen ist zunächst davon, dass nach der in Rede stehenden Regelung mit Bescheid über die Zulassung zur Absolvierung des psychotherapeutischen Fachspezifikums abzusprechen ist, also die Eignung für den Beginn dieses Ausbildungsschritts festgestellt werden soll. Von daher können für die Annahme der Eignung nicht bereits solche Kenntnisse bzw. Fähigkeiten verlangt werden, die erst durch die erfolgreiche Absolvierung dieses Ausbildungsteils vermittelt werden.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2015:2012110151.X02

Im RIS seit

23.04.2015

Zuletzt aktualisiert am

12.05.2015

Dokumentnummer

JWR_2012110151_20150326X02