Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

26.03.2015

Geschäftszahl

2012/11/0151

Rechtssatz

Nach welchen Kriterien die iSd Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 6, PsychotherapieG maßgebliche Eignung zu beurteilen ist, wird in dieser Bestimmung nicht explizit angeführt. Auszugehen ist zunächst davon, dass nach der in Rede stehenden Regelung mit Bescheid über die Zulassung zur Absolvierung des psychotherapeutischen Fachspezifikums abzusprechen ist, also die Eignung für den Beginn dieses Ausbildungsschritts festgestellt werden soll. Von daher können für die Annahme der Eignung nicht bereits solche Kenntnisse bzw. Fähigkeiten verlangt werden, die erst durch die erfolgreiche Absolvierung dieses Ausbildungsteils vermittelt werden.