Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Entscheidungsart
Erkenntnis
Rechtssatznummer
2
Geschäftszahl
2012/10/0133
Entscheidungsdatum
18.06.2013
Index
80/02 Forstrecht
Norm
ForstG 1975 §17 Abs3;
ForstG 1975 §17 Abs4;
Beachte
Besprechung in:
RdU 06/2013, 260-261;
RdU 06/2013, 244-251;
Rechtssatz
Liegt ein in der Wohlfahrtsfunktion begründetes besonderes öffentliches Interesse an der Walderhaltung vor, kommt die Erteilung einer Rodungsbewilligung gemäß § 17 Abs. 3 ForstG 1975 nur in Betracht, wenn ein öffentliches Interesse an einer anderen Verwendung der zur Rodung beantragten Fläche das öffentliche Interesse an der Erhaltung dieser Fläche als Wald überwiegt. Als dabei zu berücksichtigendes öffentliches Interesse an einer anderen Verwendung der Fläche kommt das in der beispielhaften (vgl. E 16. Juni 2011, 2009/10/0173) Aufzählung des § 17 Abs. 4 ForstG 1975 genannte Interesse an der Agrarstrukturverbesserung in Betracht.Liegt ein in der Wohlfahrtsfunktion begründetes besonderes öffentliches Interesse an der Walderhaltung vor, kommt die Erteilung einer Rodungsbewilligung gemäß Paragraph 17, Absatz 3, ForstG 1975 nur in Betracht, wenn ein öffentliches Interesse an einer anderen Verwendung der zur Rodung beantragten Fläche das öffentliche Interesse an der Erhaltung dieser Fläche als Wald überwiegt. Als dabei zu berücksichtigendes öffentliches Interesse an einer anderen Verwendung der Fläche kommt das in der beispielhaften vergleiche E 16. Juni 2011, 2009/10/0173) Aufzählung des Paragraph 17, Absatz 4, ForstG 1975 genannte Interesse an der Agrarstrukturverbesserung in Betracht.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2013:2012100133.X02
Im RIS seit
29.07.2013
Zuletzt aktualisiert am
20.12.2016
Dokumentnummer
JWR_2012100133_20130618X02