Verwaltungsgerichtshof
18.06.2013
2012/10/0133
Liegt ein in der Wohlfahrtsfunktion begründetes besonderes öffentliches Interesse an der Walderhaltung vor, kommt die Erteilung einer Rodungsbewilligung gemäß Paragraph 17, Absatz 3, ForstG 1975 nur in Betracht, wenn ein öffentliches Interesse an einer anderen Verwendung der zur Rodung beantragten Fläche das öffentliche Interesse an der Erhaltung dieser Fläche als Wald überwiegt. Als dabei zu berücksichtigendes öffentliches Interesse an einer anderen Verwendung der Fläche kommt das in der beispielhaften vergleiche E 16. Juni 2011, 2009/10/0173) Aufzählung des Paragraph 17, Absatz 4, ForstG 1975 genannte Interesse an der Agrarstrukturverbesserung in Betracht.
Besprechung in:
RdU 06 aus 2013,, 260-261;
RdU 06 aus 2013,, 244-251;