Aus dem Fehlen von Niederschriften von Rektoratsbeschlüssen alleine kann nicht darauf geschlossen werden, dass das Vier-Augen-Prinzip des § 22 Abs. 6 UniversitätsG 2002, wonach Entscheidungen in wirtschaftlichen Angelegenheiten jedenfalls von mindestens zwei Mitgliedern des Rektorates zu treffen sind, tatsächlich missachtet wurde. Die zum Vier-Augen-Prinzip beantragten Zeugeneinvernahmen wären daher grundsätzlich geeignet gewesen, zur Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes beizutragen.Aus dem Fehlen von Niederschriften von Rektoratsbeschlüssen alleine kann nicht darauf geschlossen werden, dass das Vier-Augen-Prinzip des Paragraph 22, Absatz 6, UniversitätsG 2002, wonach Entscheidungen in wirtschaftlichen Angelegenheiten jedenfalls von mindestens zwei Mitgliedern des Rektorates zu treffen sind, tatsächlich missachtet wurde. Die zum Vier-Augen-Prinzip beantragten Zeugeneinvernahmen wären daher grundsätzlich geeignet gewesen, zur Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes beizutragen.