Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 2012/10/0104

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

2012/10/0104

Entscheidungsdatum

28.10.2015

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
72/01 Hochschulorganisation

Norm

AVG §45 Abs2;
UniversitätsG 2002 §22 Abs6;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;

Rechtssatz

Aus dem Fehlen von Niederschriften von Rektoratsbeschlüssen alleine kann nicht darauf geschlossen werden, dass das Vier-Augen-Prinzip des Paragraph 22, Absatz 6, UniversitätsG 2002, wonach Entscheidungen in wirtschaftlichen Angelegenheiten jedenfalls von mindestens zwei Mitgliedern des Rektorates zu treffen sind, tatsächlich missachtet wurde. Die zum Vier-Augen-Prinzip beantragten Zeugeneinvernahmen wären daher grundsätzlich geeignet gewesen, zur Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes beizutragen.

Schlagworte

Beweiswürdigung Wertung der Beweismittel Verfahrensbestimmungen Beweiswürdigung Antrag Beweiswürdigung antizipative vorweggenommene

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2015:2012100104.X02

Im RIS seit

23.11.2015

Zuletzt aktualisiert am

14.12.2015

Dokumentnummer

JWR_2012100104_20151028X02