Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 2012/08/0283

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

4

Geschäftszahl

2012/08/0283

Entscheidungsdatum

29.01.2014

Index

E3R E05204020

Norm

32004R0883 Koordinierung Soziale Sicherheit Art1 litf;
32004R0883 Koordinierung Soziale Sicherheit Art65 Abs2;

Rechtssatz

Unter Zugrundelegung der von der Behörde getroffenen Feststellung, wonach der Arbeitslose zumindest einmal pro Woche während seiner Beschäftigung nach Tschechien zurückgekehrt sei, ist ausgehend von der Regelung in Artikel 65, Absatz 2, der EG-Verordnung Nr. 883 aus 2004, in Verbindung mit der Definition eines "Grenzgängers" in Artikel eins, Litera f, leg. cit. der Arbeitslose als "echter" Grenzgänger zu qualifizieren, für den die Leistungszuständigkeit des Wohnmitgliedstaates Tschechien zu bejahen war, zumal auch aus dem Vorbringen des Arbeitslosen nicht abgeleitet werden kann, dass der Mittelpunkt seiner Lebensinteressen in Österreich und nicht bei seiner Familie in Tschechien liegt. Dem Einwand des Arbeitslosen, dass selbst bei Bejahung seiner Grenzgängereigenschaft eine Zuständigkeit Österreichs für die Zuerkennung von Arbeitslosengeld vorliege, da er auf Grund seines Pensionsbezuges in der Tschechischen Republik für die Dauer dieses Pensionsbezuges von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung in der Tschechischen Republik ausgeschlossen sei, fehlt eine gesetzliche Grundlage.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2014:2012080283.X04

Im RIS seit

03.03.2014

Zuletzt aktualisiert am

21.02.2019

Dokumentnummer

JWR_2012080283_20140129X04