Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

29.01.2014

Geschäftszahl

2012/08/0283

Rechtssatz

Unter Zugrundelegung der von der Behörde getroffenen Feststellung, wonach der Arbeitslose zumindest einmal pro Woche während seiner Beschäftigung nach Tschechien zurückgekehrt sei, ist ausgehend von der Regelung in Artikel 65, Absatz 2, der EG-Verordnung Nr. 883 aus 2004, in Verbindung mit der Definition eines "Grenzgängers" in Artikel eins, Litera f, leg. cit. der Arbeitslose als "echter" Grenzgänger zu qualifizieren, für den die Leistungszuständigkeit des Wohnmitgliedstaates Tschechien zu bejahen war, zumal auch aus dem Vorbringen des Arbeitslosen nicht abgeleitet werden kann, dass der Mittelpunkt seiner Lebensinteressen in Österreich und nicht bei seiner Familie in Tschechien liegt. Dem Einwand des Arbeitslosen, dass selbst bei Bejahung seiner Grenzgängereigenschaft eine Zuständigkeit Österreichs für die Zuerkennung von Arbeitslosengeld vorliege, da er auf Grund seines Pensionsbezuges in der Tschechischen Republik für die Dauer dieses Pensionsbezuges von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung in der Tschechischen Republik ausgeschlossen sei, fehlt eine gesetzliche Grundlage.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2014:2012080283.X04