Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 2012/08/0264

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

5

Geschäftszahl

2012/08/0264

Entscheidungsdatum

08.10.2013

Index

40/01 Verwaltungsverfahren
62 Arbeitsmarktverwaltung
66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze

Norm

AlVG 1977 §8 Abs3 idF 2010/I/062;
AVG §45 Abs2;
AVG §52;
AVG §58 Abs2;

Rechtssatz

Liegen verschiedene (fach)ärztliche Gutachten vor, die sich in ihren Ergebnissen widersprechen und will sich die Behörde einem dieser Gutachten anschließen, hat sie in der Begründung ihres Bescheids die Gedankengänge und sachlichen Erwägungen darzulegen, die dafür maßgebend waren, dass sie das eine Beweismittel dem anderen vorgezogen hat vergleiche das hg Erkenntnis vom 22. Mai 2013, Zl 2011/03/0089, mwN).

Schlagworte

Beweismittel Sachverständigenbeweis Medizinischer Sachverständiger Gutachten Beweiswürdigung der Behörde Begründungspflicht Beweiswürdigung und Beweismittel Begründung der Wertung einzelner Beweismittel

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2013:2012080264.X05

Im RIS seit

25.11.2013

Zuletzt aktualisiert am

21.02.2014

Dokumentnummer

JWR_2012080264_20131008X05