Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Entscheidungsart
Erkenntnis
Dokumenttyp
Rechtssatz
Sammlungsnummer
VwSlg 18658 A/2013
Rechtssatznummer
11
Geschäftszahl
2012/07/0213
Entscheidungsdatum
27.06.2013
Index
L66208 Landw Bringungsrecht Güter- und Seilwege Vorarlberg
80/06 Bodenreform
Norm
GSGG §1;
GSGG §13 Abs2;
GSGG §9 Abs2;
GSLG Vlbg 1963 §1;
GSLG Vlbg 1963 §13 Abs8 litb;
Rechtssatz
Das Ausscheidungsbegehren nach § 13 Abs 8 lit b Vlbg GSLG 1963 bezieht sich immer nur auf ein konkretes Grundstück (mit einer Grundstücksnummer). Liegen in Bezug auf einen Teil eines solchen Grundstücks die Ausscheidungsvoraussetzungen (zB wegen der Bewirtschaftung durch einen Dritten im Rahmen eines landwirtschaftlichen Betriebs) nicht vor, so kann dieses Grundstück nicht ausgeschieden werden. Und zwar auch dann nicht, wenn sich auf diesem Grundstück auch ein Wohnhaus befindet, das - im Gegensatz zum Einbeziehungszeitpunkt - nicht mehr land- und forstwirtschaftlichen Zwecken dient. Die Frage der Ausscheidung von Grundstücken hat mit der Frage der konkreten Ausübung des Bringungsrechts nichts zu tun.Das Ausscheidungsbegehren nach Paragraph 13, Absatz 8, Litera b, Vlbg GSLG 1963 bezieht sich immer nur auf ein konkretes Grundstück (mit einer Grundstücksnummer). Liegen in Bezug auf einen Teil eines solchen Grundstücks die Ausscheidungsvoraussetzungen (zB wegen der Bewirtschaftung durch einen Dritten im Rahmen eines landwirtschaftlichen Betriebs) nicht vor, so kann dieses Grundstück nicht ausgeschieden werden. Und zwar auch dann nicht, wenn sich auf diesem Grundstück auch ein Wohnhaus befindet, das - im Gegensatz zum Einbeziehungszeitpunkt - nicht mehr land- und forstwirtschaftlichen Zwecken dient. Die Frage der Ausscheidung von Grundstücken hat mit der Frage der konkreten Ausübung des Bringungsrechts nichts zu tun.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2013:2012070213.X11
Im RIS seit
21.08.2013
Zuletzt aktualisiert am
05.10.2017
Dokumentnummer
JWR_2012070213_20130627X11