Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

27.06.2013

Geschäftszahl

2012/07/0213

Rechtssatz

Das Ausscheidungsbegehren nach Paragraph 13, Absatz 8, Litera b, Vlbg GSLG 1963 bezieht sich immer nur auf ein konkretes Grundstück (mit einer Grundstücksnummer). Liegen in Bezug auf einen Teil eines solchen Grundstücks die Ausscheidungsvoraussetzungen (zB wegen der Bewirtschaftung durch einen Dritten im Rahmen eines landwirtschaftlichen Betriebs) nicht vor, so kann dieses Grundstück nicht ausgeschieden werden. Und zwar auch dann nicht, wenn sich auf diesem Grundstück auch ein Wohnhaus befindet, das - im Gegensatz zum Einbeziehungszeitpunkt - nicht mehr land- und forstwirtschaftlichen Zwecken dient. Die Frage der Ausscheidung von Grundstücken hat mit der Frage der konkreten Ausübung des Bringungsrechts nichts zu tun.