Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Entscheidungsart
Erkenntnis
Rechtssatznummer
6
Geschäftszahl
2012/07/0167
Entscheidungsdatum
24.09.2015
Index
001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren
81/01 Wasserrechtsgesetz
Rechtssatz
Bestehen in Bezug auf ein bewilligtes Hochwasserschutzprojekt aufgrund unterschiedlicher Angaben im Spruch bzw. in zum Inhalt des Spruchs erklärten Projektunterlagen über dessen konkrete Ausführung Zweifel, ist für die Auslegung des Spruchs das mit der Umsetzung des bewilligten Hochwasserschutzprojektes zu erreichende und im Spruch dargestellte Schutzziel maßgeblich. Konkrete Pläne und Berechnungen sind gegenüber einer allgemeinen verbalen Projektbeschreibung eine für die tatsächliche Umsetzung wesentliche Detaillierung. Dass im Gegensatz zur verbalen Beschreibung des Projektes aus den mit Genehmigungsklausel versehenen Plänen und Berechnungen die Tiefe der Entlastungsmulde ohne entsprechendes Fachwissen nicht erkennbar ist, schadet deren Wesentlichkeit für die Auslegung des Bescheidspruchs nicht. Es reicht aus, wenn für einen Fachmann daraus die auszuführende Tiefe erkennbar ist.
Schlagworte
Spruch und Begründung
Inhalt des Spruches Allgemein Angewendete Gesetzesbestimmung
Maßgebender Bescheidinhalt Fassung die der Partei zugekommen ist
Individuelle Normen und Parteienrechte Auslegung von Bescheiden
und von Parteierklärungen VwRallg9/1
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2015:2012070167.X06
Im RIS seit
11.11.2015
Zuletzt aktualisiert am
26.11.2015
Dokumentnummer
JWR_2012070167_20150924X06