Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 2012/07/0127

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

2012/07/0127

Entscheidungsdatum

26.04.2013

Index

L66106 Einforstung Wald- und Weideservituten Felddienstbarkeit
Steiermark
80/06 Bodenreform

Norm

EinforstungsLG Stmk 1983 §11 Abs1;
EinforstungsLG Stmk 1983 §11 Abs1a idF 2008/084;
EinforstungsLG Stmk 1983 §11 Abs3;
WWSGG §5 Abs1;

Rechtssatz

Eine "eventuelle" Versteuerung im Betrieb des Verpflichteten kann nicht zu einer Minderung des Anspruches der Berechtigten auf einen Anteil am Verkaufserlös des Schadholzes führen, da die urkundlich zustehenden Holzmengen den Berechtigten bereits mit ihrem Anfall rechtlich zustehen. Der aufzuteilende Geldbetrag als Erlös aus dem Verkauf des den Berechtigten zustehenden Holzes kommt diesen somit auch ohne Berücksichtigung einer etwaigen Besteuerung zu.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2013:2012070127.X03

Im RIS seit

06.06.2013

Zuletzt aktualisiert am

02.07.2013

Dokumentnummer

JWR_2012070127_20130426X03