Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Entscheidungsart
Erkenntnis
Rechtssatznummer
3
Geschäftszahl
2012/07/0127
Entscheidungsdatum
26.04.2013
Index
L66106 Einforstung Wald- und Weideservituten Felddienstbarkeit
Steiermark
80/06 Bodenreform
Norm
EinforstungsLG Stmk 1983 §11 Abs1;
EinforstungsLG Stmk 1983 §11 Abs1a idF 2008/084;
EinforstungsLG Stmk 1983 §11 Abs3;
WWSGG §5 Abs1;
Rechtssatz
Eine "eventuelle" Versteuerung im Betrieb des Verpflichteten kann nicht zu einer Minderung des Anspruches der Berechtigten auf einen Anteil am Verkaufserlös des Schadholzes führen, da die urkundlich zustehenden Holzmengen den Berechtigten bereits mit ihrem Anfall rechtlich zustehen. Der aufzuteilende Geldbetrag als Erlös aus dem Verkauf des den Berechtigten zustehenden Holzes kommt diesen somit auch ohne Berücksichtigung einer etwaigen Besteuerung zu.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2013:2012070127.X03
Im RIS seit
06.06.2013
Zuletzt aktualisiert am
02.07.2013
Dokumentnummer
JWR_2012070127_20130426X03