Gibt es auf einer Stammsitzliegenschaft, die geteilt werden soll, keinen (leistungsfähigen) landwirtschaftlichen Betrieb mehr, so toleriert § 54 Abs 6 Tir FlVfLG 1978 solche Verhältnisse bis zu einem gewissen Grad. Das bedeutet aber keineswegs, daß die an Teilungen von Stammsitzliegenschaften - da nun einmal Teilungen bewilligungsbedürftig sind - zu stellenden Anforderungen nicht an jenen Grundgedanken ausgerichtet sein dürften, die für das Mitgliedschaftsrecht typischerweise gelten, wie dies auch in § 33 Abs 1 Tir FlVfLG 1978 zum Ausdruck kommt. Daß dabei auf die gegebenen wirtschaftlichen Bedürfnisse Bedacht zu nehmen ist - die nicht gegen die Landwirtschaft und Forstwirtschaft gerichtet verstanden werden dürfen - und daß keine anderen als "leistungsfähige" landwirtschaftliche (bäuerliche) Betriebe erhalten bzw erzielt werden sollen, ist nur konsequent und sachlich gerechtfertigt, weshalb die diesbezüglichen einfachgesetzlichen Regelungen auch verfassungsgesetzlich unbedenklich erscheinen.Gibt es auf einer Stammsitzliegenschaft, die geteilt werden soll, keinen (leistungsfähigen) landwirtschaftlichen Betrieb mehr, so toleriert Paragraph 54, Absatz 6, Tir FlVfLG 1978 solche Verhältnisse bis zu einem gewissen Grad. Das bedeutet aber keineswegs, daß die an Teilungen von Stammsitzliegenschaften - da nun einmal Teilungen bewilligungsbedürftig sind - zu stellenden Anforderungen nicht an jenen Grundgedanken ausgerichtet sein dürften, die für das Mitgliedschaftsrecht typischerweise gelten, wie dies auch in Paragraph 33, Absatz eins, Tir FlVfLG 1978 zum Ausdruck kommt. Daß dabei auf die gegebenen wirtschaftlichen Bedürfnisse Bedacht zu nehmen ist - die nicht gegen die Landwirtschaft und Forstwirtschaft gerichtet verstanden werden dürfen - und daß keine anderen als "leistungsfähige" landwirtschaftliche (bäuerliche) Betriebe erhalten bzw erzielt werden sollen, ist nur konsequent und sachlich gerechtfertigt, weshalb die diesbezüglichen einfachgesetzlichen Regelungen auch verfassungsgesetzlich unbedenklich erscheinen.