Eine an zwei Adressaten gemeinsam gerichtete Briefsendung, die nach einem Zustellversuch hinterlegt wurde, gilt gegenüber keinem der beiden Adressaten als zugestellt. Jedoch kann eine Heilung dieses Zustellmangels (nur) gegenüber jenem der beiden Adressaten erfolgen, dem das Schriftstück als ersten tatsächlich zukommt, weil nur dieser Vorgang der Heilung des Zustellmangels einem Verhalten der Behörde zurechenbar ist (vgl E 24. Mai 1996, 94/17/0320, 0321; E 4. Juli 2008, 2005/17/0170; E 21. Februar 2005, 2004/17/0061).Eine an zwei Adressaten gemeinsam gerichtete Briefsendung, die nach einem Zustellversuch hinterlegt wurde, gilt gegenüber keinem der beiden Adressaten als zugestellt. Jedoch kann eine Heilung dieses Zustellmangels (nur) gegenüber jenem der beiden Adressaten erfolgen, dem das Schriftstück als ersten tatsächlich zukommt, weil nur dieser Vorgang der Heilung des Zustellmangels einem Verhalten der Behörde zurechenbar ist vergleiche E 24. Mai 1996, 94/17/0320, 0321; E 4. Juli 2008, 2005/17/0170; E 21. Februar 2005, 2004/17/0061).