Die Verbindlichkeit der Richtlinien gemäß § 36 Bgld BauV 2008 (zur Verbindlichkeitserklärung siehe § 4 letzter Satz BauG 1997) führt dazu, dass es einer "Auflage", die mit einer mehr oder weniger geglückten Formulierung auf die jedenfalls bestehende Festlegung verweist, gar nicht bedarf; eine derartige "Auflage" ist im gegebenen Normzusammenhang nicht "erforderlich" im Sinne des § 18 Abs. 10 Bgld BauG 1997. Eine Verletzung von Nachbarrechten kommt durch derartige "Auflagen" nicht in Betracht. Der Nachbar ist hinreichend durch die genannten Richtlinien (§ 36 Bgld BauV 2008) geschützt. Wenn somit überhaupt keine Auflage erforderlich war, verletzt die Vorstellungsbehörde mit ihrem tragenden Aufhebungsgrund, die Auflagen müssten näher konkretisiert werden, Rechte der beschwerdeführenden Bauwerber.Die Verbindlichkeit der Richtlinien gemäß Paragraph 36, Bgld BauV 2008 (zur Verbindlichkeitserklärung siehe Paragraph 4, letzter Satz BauG 1997) führt dazu, dass es einer "Auflage", die mit einer mehr oder weniger geglückten Formulierung auf die jedenfalls bestehende Festlegung verweist, gar nicht bedarf; eine derartige "Auflage" ist im gegebenen Normzusammenhang nicht "erforderlich" im Sinne des Paragraph 18, Absatz 10, Bgld BauG 1997. Eine Verletzung von Nachbarrechten kommt durch derartige "Auflagen" nicht in Betracht. Der Nachbar ist hinreichend durch die genannten Richtlinien (Paragraph 36, Bgld BauV 2008) geschützt. Wenn somit überhaupt keine Auflage erforderlich war, verletzt die Vorstellungsbehörde mit ihrem tragenden Aufhebungsgrund, die Auflagen müssten näher konkretisiert werden, Rechte der beschwerdeführenden Bauwerber.