Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 2012/05/0212

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Sammlungsnummer

VwSlg 18710 A/2013

Rechtssatznummer

6

Geschäftszahl

2012/05/0212

Entscheidungsdatum

27.09.2013

Index

E000 EU- Recht allgemein
E3L E12300000
E3L E13309900
58/02 Energierecht

Norm

32009L0072 Elektrizitätsbinnenmarkt-RL Art37 Abs4;
E-ControlG 2010 §21 Abs2;
E-ControlG 2010 §34;
EURallg;

Rechtssatz

Untersuchungsbefugnisse, wie sie Paragraph 21, Absatz 2, E-ControlG 2010 für die E-Control vorsieht, sollen die Regulierungsbehörde in die Lage versetzen, jene für sie unverzichtbaren Kenntnisse über die von ihr zu regulierenden und zu beaufsichtigenden Märkte zu erhalten, um im Rahmen der allgemeinen Elektrizitätsmarktaufsicht allfällige Missbrauchspotenziale im Wettbewerbsverhalten der Unternehmen zu erkennen und dementsprechend den im liberalisierten Elektrizitätsmarkt zuständigen allgemeinen Wettbewerbsbehörden im Interesse der Förderung eines effektiven Wettbewerbs die zur Erfüllung deren Aufgaben benötigten Informationen an die Hand zu geben. Daher ist die E-Control bei Erfüllung ihrer Aufgaben befugt, in alle Unterlagen u.a. von Marktteilnehmern Einsicht zu nehmen und über alle auf ihre Tätigkeit bezughabenden Umstände Auskunft zu verlangen vergleiche dazu Paragraph 34, E-ControlG 2010 und Artikel 37, Absatz 4, der RL 2009/72/EG).

Schlagworte

Gemeinschaftsrecht Richtlinie EURallg4

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2013:2012050212.X06

Im RIS seit

18.10.2013

Zuletzt aktualisiert am

05.10.2017

Dokumentnummer

JWR_2012050212_20130927X06