Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Entscheidungsart
Erkenntnis
Dokumenttyp
Rechtssatz
Sammlungsnummer
VwSlg 18710 A/2013
Rechtssatznummer
6
Geschäftszahl
2012/05/0212
Entscheidungsdatum
27.09.2013
Index
E000 EU- Recht allgemein
E3L E12300000
E3L E13309900
58/02 Energierecht
Norm
32009L0072 Elektrizitätsbinnenmarkt-RL Art37 Abs4;
E-ControlG 2010 §21 Abs2;
E-ControlG 2010 §34;
EURallg;
Rechtssatz
Untersuchungsbefugnisse, wie sie § 21 Abs. 2 E-ControlG 2010 für die E-Control vorsieht, sollen die Regulierungsbehörde in die Lage versetzen, jene für sie unverzichtbaren Kenntnisse über die von ihr zu regulierenden und zu beaufsichtigenden Märkte zu erhalten, um im Rahmen der allgemeinen Elektrizitätsmarktaufsicht allfällige Missbrauchspotenziale im Wettbewerbsverhalten der Unternehmen zu erkennen und dementsprechend den im liberalisierten Elektrizitätsmarkt zuständigen allgemeinen Wettbewerbsbehörden im Interesse der Förderung eines effektiven Wettbewerbs die zur Erfüllung deren Aufgaben benötigten Informationen an die Hand zu geben. Daher ist die E-Control bei Erfüllung ihrer Aufgaben befugt, in alle Unterlagen u.a. von Marktteilnehmern Einsicht zu nehmen und über alle auf ihre Tätigkeit bezughabenden Umstände Auskunft zu verlangen (vgl. dazu § 34 E-ControlG 2010 und Art. 37 Abs. 4 der RL 2009/72/EG).Untersuchungsbefugnisse, wie sie Paragraph 21, Absatz 2, E-ControlG 2010 für die E-Control vorsieht, sollen die Regulierungsbehörde in die Lage versetzen, jene für sie unverzichtbaren Kenntnisse über die von ihr zu regulierenden und zu beaufsichtigenden Märkte zu erhalten, um im Rahmen der allgemeinen Elektrizitätsmarktaufsicht allfällige Missbrauchspotenziale im Wettbewerbsverhalten der Unternehmen zu erkennen und dementsprechend den im liberalisierten Elektrizitätsmarkt zuständigen allgemeinen Wettbewerbsbehörden im Interesse der Förderung eines effektiven Wettbewerbs die zur Erfüllung deren Aufgaben benötigten Informationen an die Hand zu geben. Daher ist die E-Control bei Erfüllung ihrer Aufgaben befugt, in alle Unterlagen u.a. von Marktteilnehmern Einsicht zu nehmen und über alle auf ihre Tätigkeit bezughabenden Umstände Auskunft zu verlangen vergleiche dazu Paragraph 34, E-ControlG 2010 und Artikel 37, Absatz 4, der RL 2009/72/EG).
Schlagworte
Gemeinschaftsrecht Richtlinie EURallg4
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2013:2012050212.X06
Im RIS seit
18.10.2013
Zuletzt aktualisiert am
05.10.2017
Dokumentnummer
JWR_2012050212_20130927X06