Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Entscheidungsart
Erkenntnis
Rechtssatznummer
7
Geschäftszahl
2012/05/0058
Entscheidungsdatum
20.01.2015
Index
L37159 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Wien
L80009 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan Wien
L80409 Altstadterhaltung Ortsbildschutz Wien
L82000 Bauordnung
L82009 Bauordnung Wien
Norm
BauO Wr §134a Abs1 lita;
BauO Wr §134a Abs1 litc;
BauO Wr §79 Abs6;
BauRallg;
Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung
verbunden):
2012/05/0071
Rechtssatz
Bei der Bestimmung des § 79 Abs. 6 Wr BauO handelt es sich sowohl um eine Abstandsbestimmung im Sinn des § 134a Abs. 1 lit. a Wr BauO als auch um eine Bestimmung über die flächenmäßige Ausnützbarkeit eines Bauplatzes im Sinn des § 134a Abs. 1 lit. c leg. cit., auf deren Einhaltung dem Nachbarn ein subjektivöffentliches Recht zusteht. Die Verletzung dieses Rechtes durch eine auf einer gärtnerisch auszugestaltenden Fläche errichtete Zufahrt kann der Nachbar nur dann mit Erfolg geltend machen, wenn er nachweist, dass die Zufahrt in einem größeren als dem unbedingt notwendigen Ausmaß vorgesehen ist (Hinweis E vom 3. Juli 2001, 2000/05/0019).Bei der Bestimmung des Paragraph 79, Absatz 6, Wr BauO handelt es sich sowohl um eine Abstandsbestimmung im Sinn des Paragraph 134 a, Absatz eins, Litera a, Wr BauO als auch um eine Bestimmung über die flächenmäßige Ausnützbarkeit eines Bauplatzes im Sinn des Paragraph 134 a, Absatz eins, Litera c, leg. cit., auf deren Einhaltung dem Nachbarn ein subjektivöffentliches Recht zusteht. Die Verletzung dieses Rechtes durch eine auf einer gärtnerisch auszugestaltenden Fläche errichtete Zufahrt kann der Nachbar nur dann mit Erfolg geltend machen, wenn er nachweist, dass die Zufahrt in einem größeren als dem unbedingt notwendigen Ausmaß vorgesehen ist (Hinweis E vom 3. Juli 2001, 2000/05/0019).
Schlagworte
Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche
Rechte, Abstandsvorschriften BauRallg5/1/1
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2015:2012050058.X07
Im RIS seit
17.02.2015
Zuletzt aktualisiert am
13.05.2016
Dokumentnummer
JWR_2012050058_20150120X07