Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 2012/05/0058

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

7

Geschäftszahl

2012/05/0058

Entscheidungsdatum

20.01.2015

Index

L37159 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Wien
L80009 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan Wien
L80409 Altstadterhaltung Ortsbildschutz Wien
L82000 Bauordnung
L82009 Bauordnung Wien

Norm

BauO Wr §134a Abs1 lita;
BauO Wr §134a Abs1 litc;
BauO Wr §79 Abs6;
BauRallg;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2012/05/0071

Rechtssatz

Bei der Bestimmung des Paragraph 79, Absatz 6, Wr BauO handelt es sich sowohl um eine Abstandsbestimmung im Sinn des Paragraph 134 a, Absatz eins, Litera a, Wr BauO als auch um eine Bestimmung über die flächenmäßige Ausnützbarkeit eines Bauplatzes im Sinn des Paragraph 134 a, Absatz eins, Litera c, leg. cit., auf deren Einhaltung dem Nachbarn ein subjektivöffentliches Recht zusteht. Die Verletzung dieses Rechtes durch eine auf einer gärtnerisch auszugestaltenden Fläche errichtete Zufahrt kann der Nachbar nur dann mit Erfolg geltend machen, wenn er nachweist, dass die Zufahrt in einem größeren als dem unbedingt notwendigen Ausmaß vorgesehen ist (Hinweis E vom 3. Juli 2001, 2000/05/0019).

Schlagworte

Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Abstandsvorschriften BauRallg5/1/1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2015:2012050058.X07

Im RIS seit

17.02.2015

Zuletzt aktualisiert am

13.05.2016

Dokumentnummer

JWR_2012050058_20150120X07

Rechtssatz für 2012/05/0203

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

2012/05/0203

Entscheidungsdatum

23.06.2015

Index

L37159 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Wien
L80009 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan Wien
L80409 Altstadterhaltung Ortsbildschutz Wien
L82000 Bauordnung
L82009 Bauordnung Wien

Norm

BauO Wr §134a Abs1 lita;
BauO Wr §134a Abs1 litc;
BauO Wr §79 Abs6;
BauRallg;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2012/05/0058 E 20. Jänner 2015 RS 7

Stammrechtssatz

Bei der Bestimmung des Paragraph 79, Absatz 6, Wr BauO handelt es sich sowohl um eine Abstandsbestimmung im Sinn des Paragraph 134 a, Absatz eins, Litera a, Wr BauO als auch um eine Bestimmung über die flächenmäßige Ausnützbarkeit eines Bauplatzes im Sinn des Paragraph 134 a, Absatz eins, Litera c, leg. cit., auf deren Einhaltung dem Nachbarn ein subjektivöffentliches Recht zusteht. Die Verletzung dieses Rechtes durch eine auf einer gärtnerisch auszugestaltenden Fläche errichtete Zufahrt kann der Nachbar nur dann mit Erfolg geltend machen, wenn er nachweist, dass die Zufahrt in einem größeren als dem unbedingt notwendigen Ausmaß vorgesehen ist (Hinweis E vom 3. Juli 2001, 2000/05/0019).

Schlagworte

Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Abstandsvorschriften BauRallg5/1/1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2015:2012050203.X03

Im RIS seit

14.07.2015

Zuletzt aktualisiert am

14.08.2015

Dokumentnummer

JWR_2012050203_20150623X03