Verwaltungsgerichtshof
23.06.2015
2012/05/0203
GRS wie 2012/05/0058 E 20. Jänner 2015 RS 7
Bei der Bestimmung des Paragraph 79, Absatz 6, Wr BauO handelt es sich sowohl um eine Abstandsbestimmung im Sinn des Paragraph 134 a, Absatz eins, Litera a, Wr BauO als auch um eine Bestimmung über die flächenmäßige Ausnützbarkeit eines Bauplatzes im Sinn des Paragraph 134 a, Absatz eins, Litera c, leg. cit., auf deren Einhaltung dem Nachbarn ein subjektivöffentliches Recht zusteht. Die Verletzung dieses Rechtes durch eine auf einer gärtnerisch auszugestaltenden Fläche errichtete Zufahrt kann der Nachbar nur dann mit Erfolg geltend machen, wenn er nachweist, dass die Zufahrt in einem größeren als dem unbedingt notwendigen Ausmaß vorgesehen ist (Hinweis E vom 3. Juli 2001, 2000/05/0019).