Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 2012/05/0160

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

2012/05/0160

Entscheidungsdatum

29.01.2013

Index

L37159 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Wien
L80009 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan Wien
L80409 Altstadterhaltung Ortsbildschutz Wien
L82009 Bauordnung Wien

Norm

BauO Wr §81 Abs1;
BauO Wr §81 Abs2;
BauO Wr §81 Abs4;
BauO Wr ArtIII Abs2;

Rechtssatz

Mit der Novelle Landesgesetzblatt Nr. 25 aus 2009, wurde in Paragraph 81, Absatz eins und 2 (sowie 3) Wr BauO eine flächenmäßige Beschränkung, bis zu der solche Giebelflächen (die nicht zur Straßenfront gerichtet sind) außer Betracht bleiben, normiert. Diese Novelle ist aber gemäß ihrem Artikel römisch drei Absatz 2, im Beschwerdefall nicht anzuwenden. Paragraph 81, Wr BauO in der Fassung gemäß Landesgesetzblatt Nr. 42 aus 2007, sieht eine solche Beschränkung nicht vor. Hält sich das Vorhaben im Rahmen eines - auch fiktiven - Dachumrisses im Sinne des Paragraph 81, Absatz 4, Wr BauO (Hinweis E vom 25. September 2012, 2010/05/0142, mwN.), wird der Nachbar diesbezüglich in keinen Nachbarrechten verletzt; der Behörde kam diesbezüglich kein Ermessensspielraum zu (weil ein solcher - gemeint wohl ein solcher, bei dem Interessen des Nachbarn zu berücksichtigen wären - in Paragraph 81, Wr BauO nicht vorgesehen ist).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2013:2012050160.X02

Im RIS seit

19.02.2013

Zuletzt aktualisiert am

19.03.2013

Dokumentnummer

JWR_2012050160_20130129X02