Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Entscheidungsart
Erkenntnis
Rechtssatznummer
1
Geschäftszahl
Ra 2018/07/0447
Entscheidungsdatum
08.10.2020
Index
001 Verwaltungsrecht allgemein
14/01 Verwaltungsorganisation
40/01 Verwaltungsverfahren
83 Naturschutz Umweltschutz
Norm
UVPG 2000 §3 Abs2
UVPG 2000 §3 Abs7
VwRallg
Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
Ra 2018/07/0448
Ra 2018/07/0449
Ra 2018/07/0450
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2012/05/0153 E 17. Dezember 2015 VwSlg 19269 A/2015 RS 1 (hier ohne den ersten Satz)
Stammrechtssatz
Nach den Erläuterungen zum UVPG 2000 (IA 168/A GP XXI) ermöglicht § 3 Abs. 2 UVPG 2000 den Behörden unter anderem die kumulative Wirkung gleichartiger Vorhaben zu erfassen. Maßgeblich für die Beurteilung der Frage, ob einzelne Vorhaben in einem räumlichen Zusammenhang stehen, ist nach der hg. Judikatur, ob es durch die verschiedenen Eingriffe gleichartiger Vorhaben zu einer Überlagerung der Wirkungsebenen dieser Eingriffe im Sinn kumulativer und additiver Effekte kommen kann. Entscheidend ist jener Bereich, in dem sich die maßgeblichen Umweltauswirkungen der zu kumulierenden Vorhaben erwartungsgemäß überlagern werden, wobei der räumliche Zusammenhang schutzgutbezogen zu beurteilen ist (Hinweis E vom 24. Juli 2014, 2011/07/0214, mwN).Nach den Erläuterungen zum UVPG 2000 (IA 168/A Gesetzgebungsperiode römisch 21 ) ermöglicht Paragraph 3, Absatz 2, UVPG 2000 den Behörden unter anderem die kumulative Wirkung gleichartiger Vorhaben zu erfassen. Maßgeblich für die Beurteilung der Frage, ob einzelne Vorhaben in einem räumlichen Zusammenhang stehen, ist nach der hg. Judikatur, ob es durch die verschiedenen Eingriffe gleichartiger Vorhaben zu einer Überlagerung der Wirkungsebenen dieser Eingriffe im Sinn kumulativer und additiver Effekte kommen kann. Entscheidend ist jener Bereich, in dem sich die maßgeblichen Umweltauswirkungen der zu kumulierenden Vorhaben erwartungsgemäß überlagern werden, wobei der räumliche Zusammenhang schutzgutbezogen zu beurteilen ist (Hinweis E vom 24. Juli 2014, 2011/07/0214, mwN).
Schlagworte
Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2020:RA2018070447.L01
Im RIS seit
30.11.2020
Zuletzt aktualisiert am
30.11.2020
Dokumentnummer
JWR_2018070447_20201008L01