Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Entscheidungsart
Erkenntnis
Rechtssatznummer
2
Geschäftszahl
2012/05/0113
Entscheidungsdatum
08.04.2014
Index
L37159 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Wien
L80009 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan Wien
L80409 Altstadterhaltung Ortsbildschutz Wien
L82009 Bauordnung Wien
40/01 Verwaltungsverfahren
Norm
AVG §67a Abs1 Z2;
BauO Wr §129 Abs6;
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2012/05/0076 E 26. Juni 2013 RS 1
Stammrechtssatz
Unterlässt die von einem Akt der Befehls- und Zwangsgewalt betroffene Partei die Erhebung einer Beschwerde gegen diesen Akt, dann ist rechtlich davon auszugehen, dass ein solcher Verwaltungsakt gegenüber einem zu einer Maßnahmenbeschwerde Befugten nicht rechtswidrig in dessen subjektiv-öffentlichen Rechte eingegriffen hat. Dies gilt auch dann, wenn einer Beschwerde beim UVS kein Erfolg beschieden war (Hinweis E vom 6. Juli 2010, 2009/05/0028).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2014:2012050113.X02
Im RIS seit
13.05.2014
Zuletzt aktualisiert am
16.01.2017
Dokumentnummer
JWR_2012050113_20140408X02