Begleitende Dokumente
-
Hauptdokument
Entscheidungsart
Erkenntnis
Rechtssatznummer
1
Geschäftszahl
2012/05/0113
Entscheidungsdatum
08.04.2014
Index
L37159 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Wien
L80009 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan Wien
L80409 Altstadterhaltung Ortsbildschutz Wien
L82000 Bauordnung
L82009 Bauordnung Wien
Norm
BauO Wr §129 Abs6;
BauRallg;
Rechtssatz
Aus der Bestimmung des § 129 Abs. 6 Wr BauO kann nicht abgeleitet werden, dass die Kostentragung für notstandspolizeilichen Maßnahmen davon abhängt, ob die erforderlichen Verfügungen und Sicherungsmaßnahmen tatsächlich vollendet werden.Aus der Bestimmung des Paragraph 129, Absatz 6, Wr BauO kann nicht abgeleitet werden, dass die Kostentragung für notstandspolizeilichen Maßnahmen davon abhängt, ob die erforderlichen Verfügungen und Sicherungsmaßnahmen tatsächlich vollendet werden.
Schlagworte
Baupolizei Baupolizeiliche Aufträge Baustrafrecht Kosten
Baugebrechen Instandhaltungspflicht Instandsetzungspflicht
BauRallg9/3
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2014:2012050113.X01
Im RIS seit
13.05.2014
Zuletzt aktualisiert am
16.01.2017
Dokumentnummer
JWR_2012050113_20140408X01