Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

08.04.2014

Geschäftszahl

2012/05/0113

Rechtssatz

Aus der Bestimmung des Paragraph 129, Absatz 6, Wr BauO kann nicht abgeleitet werden, dass die Kostentragung für notstandspolizeilichen Maßnahmen davon abhängt, ob die erforderlichen Verfügungen und Sicherungsmaßnahmen tatsächlich vollendet werden.