Verwaltungsgerichtshof
08.04.2014
2012/05/0113
Aus der Bestimmung des Paragraph 129, Absatz 6, Wr BauO kann nicht abgeleitet werden, dass die Kostentragung für notstandspolizeilichen Maßnahmen davon abhängt, ob die erforderlichen Verfügungen und Sicherungsmaßnahmen tatsächlich vollendet werden.