Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 2012/05/0058

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

8

Geschäftszahl

2012/05/0058

Entscheidungsdatum

20.01.2015

Index

L37159 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Wien
L80009 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan Wien
L80409 Altstadterhaltung Ortsbildschutz Wien
L82000 Bauordnung
L82009 Bauordnung Wien

Norm

BauO Wr §134a Abs1 lita;
BauO Wr §134a Abs1 litc;
BauO Wr §79 Abs6;
BauRallg;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2012/05/0071

Rechtssatz

Bei dem in Paragraph 79, Absatz 6, Wr BauO normierten Tatbestandsmerkmal "im unbedingt erforderlichen Ausmaß" geht es nicht um die Unmöglichkeit im Sinn einer technischen Undurchführbarkeit, sondern um eine vernünftige wirtschaftliche Wertung, auch unter Einbeziehung der Interessen der Nachbarn (Hinweis E vom 18. März 2013, 2010/05/0063). Der Nachbar, der die Verletzung seines Anspruches nach Paragraph 134 a, Absatz eins, Litera a und c leg. cit. behauptet, muss nachweisen, dass das "unbedingt erforderlichen Ausmaß" überschritten ist. Hiebei kommt es nicht darauf an, ob etwa eine Garage auch an einer anderen Stelle möglich ist, weil es nur um die Zulässigkeit der Zufahrt geht. Ferner ist eine entsprechende Zufahrt zu einer zulässigen Garage unbedingt erforderlich und gemäß Paragraph 79, Absatz 6, leg. cit. grundsätzlich zulässig. Auf welcher Seite des Gebäudes die Zufahrt angeordnet ist, steht dem Bauwerber frei, solange er nicht exzessiv - etwa durch eine Ausgestaltung mit zwei Fahrspuren, die nicht erforderlich ist - in Nachbarrechte eingreift.

Schlagworte

Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Abstandsvorschriften BauRallg5/1/1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2015:2012050058.X08

Im RIS seit

17.02.2015

Zuletzt aktualisiert am

13.05.2016

Dokumentnummer

JWR_2012050058_20150120X08

Rechtssatz für 2012/05/0203

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

4

Geschäftszahl

2012/05/0203

Entscheidungsdatum

23.06.2015

Index

L37159 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Wien
L80009 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan Wien
L80409 Altstadterhaltung Ortsbildschutz Wien
L82000 Bauordnung
L82009 Bauordnung Wien

Norm

BauO Wr §134a Abs1 lita;
BauO Wr §134a Abs1 litc;
BauO Wr §79 Abs6;
BauRallg;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2012/05/0058 E 20. Jänner 2015 RS 8

Stammrechtssatz

Bei dem in Paragraph 79, Absatz 6, Wr BauO normierten Tatbestandsmerkmal "im unbedingt erforderlichen Ausmaß" geht es nicht um die Unmöglichkeit im Sinn einer technischen Undurchführbarkeit, sondern um eine vernünftige wirtschaftliche Wertung, auch unter Einbeziehung der Interessen der Nachbarn (Hinweis E vom 18. März 2013, 2010/05/0063). Der Nachbar, der die Verletzung seines Anspruches nach Paragraph 134 a, Absatz eins, Litera a und c leg. cit. behauptet, muss nachweisen, dass das "unbedingt erforderlichen Ausmaß" überschritten ist. Hiebei kommt es nicht darauf an, ob etwa eine Garage auch an einer anderen Stelle möglich ist, weil es nur um die Zulässigkeit der Zufahrt geht. Ferner ist eine entsprechende Zufahrt zu einer zulässigen Garage unbedingt erforderlich und gemäß Paragraph 79, Absatz 6, leg. cit. grundsätzlich zulässig. Auf welcher Seite des Gebäudes die Zufahrt angeordnet ist, steht dem Bauwerber frei, solange er nicht exzessiv - etwa durch eine Ausgestaltung mit zwei Fahrspuren, die nicht erforderlich ist - in Nachbarrechte eingreift.

Schlagworte

Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Abstandsvorschriften BauRallg5/1/1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2015:2012050203.X04

Im RIS seit

14.07.2015

Zuletzt aktualisiert am

14.08.2015

Dokumentnummer

JWR_2012050203_20150623X04