Verwaltungsgerichtshof
23.06.2015
2012/05/0203
GRS wie 2012/05/0058 E 20. Jänner 2015 RS 8
Bei dem in Paragraph 79, Absatz 6, Wr BauO normierten Tatbestandsmerkmal "im unbedingt erforderlichen Ausmaß" geht es nicht um die Unmöglichkeit im Sinn einer technischen Undurchführbarkeit, sondern um eine vernünftige wirtschaftliche Wertung, auch unter Einbeziehung der Interessen der Nachbarn (Hinweis E vom 18. März 2013, 2010/05/0063). Der Nachbar, der die Verletzung seines Anspruches nach Paragraph 134 a, Absatz eins, Litera a und c leg. cit. behauptet, muss nachweisen, dass das "unbedingt erforderlichen Ausmaß" überschritten ist. Hiebei kommt es nicht darauf an, ob etwa eine Garage auch an einer anderen Stelle möglich ist, weil es nur um die Zulässigkeit der Zufahrt geht. Ferner ist eine entsprechende Zufahrt zu einer zulässigen Garage unbedingt erforderlich und gemäß Paragraph 79, Absatz 6, leg. cit. grundsätzlich zulässig. Auf welcher Seite des Gebäudes die Zufahrt angeordnet ist, steht dem Bauwerber frei, solange er nicht exzessiv - etwa durch eine Ausgestaltung mit zwei Fahrspuren, die nicht erforderlich ist - in Nachbarrechte eingreift.