Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 2012/05/0058

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

2012/05/0058

Entscheidungsdatum

20.01.2015

Index

L37159 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Wien
L80009 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan Wien
L80409 Altstadterhaltung Ortsbildschutz Wien
L82000 Bauordnung
L82009 Bauordnung Wien

Norm

BauO Wr §134a Abs1;
BauO Wr §70 Abs2;
BauRallg;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2012/05/0071

Rechtssatz

Bei einem Baubewilligungsverfahren handelt es sich um ein Projektgenehmigungsverfahren, weshalb die Beeinträchtigung von Nachbarrechten, gegebenenfalls auch in Bezug auf den Verwendungszweck, nur anhand des in den Einreichunterlagen dargestellten Projektes zu beurteilen ist. So darf z.B. ein Lagerraum in einem Bürogebäude projektgemäß nur für Lagerungen für Bürozwecke verwendet werden. Auf eine bloß vermutete Absicht des Bauwerbers kommt es nicht an.

Schlagworte

Baubewilligung BauRallg6 Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv öffentliche Rechte BauRallg5/1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2015:2012050058.X01

Im RIS seit

17.02.2015

Zuletzt aktualisiert am

13.05.2016

Dokumentnummer

JWR_2012050058_20150120X01