Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

20.01.2015

Geschäftszahl

2012/05/0058

Rechtssatz

Bei einem Baubewilligungsverfahren handelt es sich um ein Projektgenehmigungsverfahren, weshalb die Beeinträchtigung von Nachbarrechten, gegebenenfalls auch in Bezug auf den Verwendungszweck, nur anhand des in den Einreichunterlagen dargestellten Projektes zu beurteilen ist. So darf z.B. ein Lagerraum in einem Bürogebäude projektgemäß nur für Lagerungen für Bürozwecke verwendet werden. Auf eine bloß vermutete Absicht des Bauwerbers kommt es nicht an.

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung

verbunden):

2012/05/0071