Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Entscheidungsart
Erkenntnis
Dokumenttyp
Rechtssatz
Sammlungsnummer
VwSlg 18828 A/2014
Rechtssatznummer
6
Geschäftszahl
2012/05/0057
Entscheidungsdatum
08.04.2014
Index
L80003 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan
Niederösterreich
L82000 Bauordnung
Norm
BauRallg;
ROG NÖ 1976 §19 Abs2;
Rechtssatz
Die Neuerrichtung eines Wohngebäudes für den Betriebsinhaber im Hofverband ist gemäß § 19 Abs. 2 lit. 1b NÖ ROG 1976 nur auf Flächen mit der Widmung "Grünland - Land- und forstwirtschaftliche Hofstelle" zulässig. Soll ein land- oder forstwirtschaftlicher Betrieb neu gegründet werden, bedarf es daher dieser speziellen Grünlandwidmung.Die Neuerrichtung eines Wohngebäudes für den Betriebsinhaber im Hofverband ist gemäß Paragraph 19, Absatz 2, lit. 1b NÖ ROG 1976 nur auf Flächen mit der Widmung "Grünland - Land- und forstwirtschaftliche Hofstelle" zulässig. Soll ein land- oder forstwirtschaftlicher Betrieb neu gegründet werden, bedarf es daher dieser speziellen Grünlandwidmung.
Schlagworte
Planung Widmung BauRallg3
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2014:2012050057.X06
Im RIS seit
13.05.2014
Zuletzt aktualisiert am
02.10.2017
Dokumentnummer
JWR_2012050057_20140408X06