Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 2011/03/0168

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

7

Geschäftszahl

2011/03/0168

Entscheidungsdatum

22.05.2013

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Rechtssatz

Die Gelegenheit zur Stellungnahme erfordert die Gestaltung des Vorgangs in einer Weise, die der Partei jeweils nicht nur seine Bedeutung zum Bewusstsein bringt, sondern ihr auch die Möglichkeit zu Überlegungen und entsprechender Formulierung ihrer Stellungnahme bietet. Eine solche Möglichkeit zur Stellungnahme ist der Partei aber nur dann gegeben, wenn ihr hiefür auch eine ausreichende Frist für die Einholung fachlichen Rats bzw zur Vorlage eines entsprechenden Gutachtens eingeräumt wird. Dabei ist die erforderliche Zeit für die Auswahl eines entsprechenden Sachverständigen und seine Beauftragung einerseits und der für die Ausarbeitung eines Gutachtens erforderliche Zeitraum andererseits zu berücksichtigen (Hinweis E vom 1. Juli 1997, 97/04/0024). Die Frist zur Stellungnahme muss dazu ausreichen, um ein Gutachten durch ein Gegengutachten entkräften zu können (Hinweis E vom 18. Oktober 2001, 2000/07/0003, VwSlg 15.701 A).

Schlagworte

Parteiengehör Sachverständigengutachten

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2013:2011030168.X07

Im RIS seit

03.07.2013

Zuletzt aktualisiert am

12.11.2018

Dokumentnummer

JWR_2011030168_20130522X07

Rechtssatz für 2011/05/0071

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

2011/05/0071

Entscheidungsdatum

08.04.2014

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2011/03/0168 E 22. Mai 2013 RS 7

Stammrechtssatz

Die Gelegenheit zur Stellungnahme erfordert die Gestaltung des Vorgangs in einer Weise, die der Partei jeweils nicht nur seine Bedeutung zum Bewusstsein bringt, sondern ihr auch die Möglichkeit zu Überlegungen und entsprechender Formulierung ihrer Stellungnahme bietet. Eine solche Möglichkeit zur Stellungnahme ist der Partei aber nur dann gegeben, wenn ihr hiefür auch eine ausreichende Frist für die Einholung fachlichen Rats bzw zur Vorlage eines entsprechenden Gutachtens eingeräumt wird. Dabei ist die erforderliche Zeit für die Auswahl eines entsprechenden Sachverständigen und seine Beauftragung einerseits und der für die Ausarbeitung eines Gutachtens erforderliche Zeitraum andererseits zu berücksichtigen (Hinweis E vom 1. Juli 1997, 97/04/0024). Die Frist zur Stellungnahme muss dazu ausreichen, um ein Gutachten durch ein Gegengutachten entkräften zu können (Hinweis E vom 18. Oktober 2001, 2000/07/0003, VwSlg 15.701 A).

Schlagworte

Parteiengehör Sachverständigengutachten

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2014:2011050071.X03

Im RIS seit

14.05.2014

Zuletzt aktualisiert am

30.05.2014

Dokumentnummer

JWR_2011050071_20140408X03

Rechtssatz für 2012/05/0004

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

4

Geschäftszahl

2012/05/0004

Entscheidungsdatum

08.04.2014

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2011/03/0168 E 22. Mai 2013 RS 7

Stammrechtssatz

Die Gelegenheit zur Stellungnahme erfordert die Gestaltung des Vorgangs in einer Weise, die der Partei jeweils nicht nur seine Bedeutung zum Bewusstsein bringt, sondern ihr auch die Möglichkeit zu Überlegungen und entsprechender Formulierung ihrer Stellungnahme bietet. Eine solche Möglichkeit zur Stellungnahme ist der Partei aber nur dann gegeben, wenn ihr hiefür auch eine ausreichende Frist für die Einholung fachlichen Rats bzw zur Vorlage eines entsprechenden Gutachtens eingeräumt wird. Dabei ist die erforderliche Zeit für die Auswahl eines entsprechenden Sachverständigen und seine Beauftragung einerseits und der für die Ausarbeitung eines Gutachtens erforderliche Zeitraum andererseits zu berücksichtigen (Hinweis E vom 1. Juli 1997, 97/04/0024). Die Frist zur Stellungnahme muss dazu ausreichen, um ein Gutachten durch ein Gegengutachten entkräften zu können (Hinweis E vom 18. Oktober 2001, 2000/07/0003, VwSlg 15.701 A).

Schlagworte

Parteiengehör Sachverständigengutachten

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2014:2012050004.X04

Im RIS seit

13.05.2014

Zuletzt aktualisiert am

30.05.2014

Dokumentnummer

JWR_2012050004_20140408X04

Rechtssatz für 2013/05/0141

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

2013/05/0141

Entscheidungsdatum

09.10.2014

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2011/03/0168 E 22. Mai 2013 RS 7

Stammrechtssatz

Die Gelegenheit zur Stellungnahme erfordert die Gestaltung des Vorgangs in einer Weise, die der Partei jeweils nicht nur seine Bedeutung zum Bewusstsein bringt, sondern ihr auch die Möglichkeit zu Überlegungen und entsprechender Formulierung ihrer Stellungnahme bietet. Eine solche Möglichkeit zur Stellungnahme ist der Partei aber nur dann gegeben, wenn ihr hiefür auch eine ausreichende Frist für die Einholung fachlichen Rats bzw zur Vorlage eines entsprechenden Gutachtens eingeräumt wird. Dabei ist die erforderliche Zeit für die Auswahl eines entsprechenden Sachverständigen und seine Beauftragung einerseits und der für die Ausarbeitung eines Gutachtens erforderliche Zeitraum andererseits zu berücksichtigen (Hinweis E vom 1. Juli 1997, 97/04/0024). Die Frist zur Stellungnahme muss dazu ausreichen, um ein Gutachten durch ein Gegengutachten entkräften zu können (Hinweis E vom 18. Oktober 2001, 2000/07/0003, VwSlg 15.701 A).

Schlagworte

Parteiengehör Sachverständigengutachten

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2014:2013050141.X01

Im RIS seit

21.11.2014

Zuletzt aktualisiert am

24.11.2014

Dokumentnummer

JWR_2013050141_20141009X01

Rechtssatz für Ra 2017/03/0069

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

11

Geschäftszahl

Ra 2017/03/0069

Entscheidungsdatum

20.12.2017

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2011/03/0168 E 22. Mai 2013 RS 7

Stammrechtssatz

Die Gelegenheit zur Stellungnahme erfordert die Gestaltung des Vorgangs in einer Weise, die der Partei jeweils nicht nur seine Bedeutung zum Bewusstsein bringt, sondern ihr auch die Möglichkeit zu Überlegungen und entsprechender Formulierung ihrer Stellungnahme bietet. Eine solche Möglichkeit zur Stellungnahme ist der Partei aber nur dann gegeben, wenn ihr hiefür auch eine ausreichende Frist für die Einholung fachlichen Rats bzw zur Vorlage eines entsprechenden Gutachtens eingeräumt wird. Dabei ist die erforderliche Zeit für die Auswahl eines entsprechenden Sachverständigen und seine Beauftragung einerseits und der für die Ausarbeitung eines Gutachtens erforderliche Zeitraum andererseits zu berücksichtigen (Hinweis E vom 1. Juli 1997, 97/04/0024). Die Frist zur Stellungnahme muss dazu ausreichen, um ein Gutachten durch ein Gegengutachten entkräften zu können (Hinweis E vom 18. Oktober 2001, 2000/07/0003, VwSlg 15.701 A).

Schlagworte

Gutachten Parteiengehör Parteiengehör Parteiengehör Sachverständigengutachten

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2017:RA2017030069.L11

Im RIS seit

25.01.2018

Zuletzt aktualisiert am

04.05.2018

Dokumentnummer

JWR_2017030069_20171220L11