Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 2009/05/0293

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

2009/05/0293

Entscheidungsdatum

06.09.2011

Index

L37129 Benützungsabgabe Gebrauchsabgabe Wien

Norm

GebrauchsabgabeG Wr 1966 §1 Abs1;
GebrauchsabgabeG Wr 1966 §1 Abs2;

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn): 2009/05/0336 E 6. September 2011

Rechtssatz

Paragraph eins, Wr GebrauchsabgabeG 1966 unterscheidet (in Absatz eins,) die Fälle des Gebrauches von öffentlichem Grund in der Gemeinde, in denen die Erteilung einer Gebrauchserlaubnis (mittels Bescheides) erforderlich ist, und (in Absatz 2,) die Fälle des Gebrauches, die nicht der Erteilung einer solchen behördlichen Bewilligung, sondern der privatrechtlichen Zustimmung der Stadt Wien als Grundeigentümerin bedürfen. Die Bindung der Gebrauchserlaubnis an die im Tarif zum Wr GebrauchsabgabeG 1966 aufgezählten Gebrauchsarten gemäß Paragraph eins, Absatz eins, leg. cit. hat nun zur Folge, dass jede Änderung des in einem Verkaufsstand angebotenen Warensortiments, wenn diese zu einer Einstufung unter einen anderen der im Tarif zum Wr GebrauchsabgabeG 1966 aufgezählten Tatbestände als jenen, der von der erteilten Gebrauchserlaubnis erfasst war, führt, einer eigenen Gebrauchserlaubnis bedarf.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2011:2009050293.X01

Im RIS seit

29.09.2011

Zuletzt aktualisiert am

03.03.2015

Dokumentnummer

JWR_2009050293_20110906X01

Rechtssatz für 2012/05/0004

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

2012/05/0004

Entscheidungsdatum

08.04.2014

Index

L37129 Benützungsabgabe Gebrauchsabgabe Wien

Norm

GebrauchsabgabeG Wr 1966 §1 Abs1;
GebrauchsabgabeG Wr 1966 §1 Abs2;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2009/05/0293 E 6. September 2011 RS 1

Stammrechtssatz

Paragraph eins, Wr GebrauchsabgabeG 1966 unterscheidet (in Absatz eins,) die Fälle des Gebrauches von öffentlichem Grund in der Gemeinde, in denen die Erteilung einer Gebrauchserlaubnis (mittels Bescheides) erforderlich ist, und (in Absatz 2,) die Fälle des Gebrauches, die nicht der Erteilung einer solchen behördlichen Bewilligung, sondern der privatrechtlichen Zustimmung der Stadt Wien als Grundeigentümerin bedürfen. Die Bindung der Gebrauchserlaubnis an die im Tarif zum Wr GebrauchsabgabeG 1966 aufgezählten Gebrauchsarten gemäß Paragraph eins, Absatz eins, leg. cit. hat nun zur Folge, dass jede Änderung des in einem Verkaufsstand angebotenen Warensortiments, wenn diese zu einer Einstufung unter einen anderen der im Tarif zum Wr GebrauchsabgabeG 1966 aufgezählten Tatbestände als jenen, der von der erteilten Gebrauchserlaubnis erfasst war, führt, einer eigenen Gebrauchserlaubnis bedarf.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2014:2012050004.X01

Im RIS seit

13.05.2014

Zuletzt aktualisiert am

30.05.2014

Dokumentnummer

JWR_2012050004_20140408X01