Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

06.09.2011

Geschäftszahl

2009/05/0293

Rechtssatz

Paragraph eins, Wr GebrauchsabgabeG 1966 unterscheidet (in Absatz eins,) die Fälle des Gebrauches von öffentlichem Grund in der Gemeinde, in denen die Erteilung einer Gebrauchserlaubnis (mittels Bescheides) erforderlich ist, und (in Absatz 2,) die Fälle des Gebrauches, die nicht der Erteilung einer solchen behördlichen Bewilligung, sondern der privatrechtlichen Zustimmung der Stadt Wien als Grundeigentümerin bedürfen. Die Bindung der Gebrauchserlaubnis an die im Tarif zum Wr GebrauchsabgabeG 1966 aufgezählten Gebrauchsarten gemäß Paragraph eins, Absatz eins, leg. cit. hat nun zur Folge, dass jede Änderung des in einem Verkaufsstand angebotenen Warensortiments, wenn diese zu einer Einstufung unter einen anderen der im Tarif zum Wr GebrauchsabgabeG 1966 aufgezählten Tatbestände als jenen, der von der erteilten Gebrauchserlaubnis erfasst war, führt, einer eigenen Gebrauchserlaubnis bedarf.

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn):

2009/05/0336 E 6. September 2011