Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Entscheidungsart
Erkenntnis
Rechtssatznummer
5
Geschäftszahl
2012/04/0086
Entscheidungsdatum
16.10.2013
Index
L71069 Marktordnungen Wien
Norm
MO Wr 2006 §22;
MO Wr 2006 §23 Abs3;
MO Wr 2006 §27 Abs1;
MO Wr 2006 §27 Abs5;
Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung
verbunden):
2012/04/0087
Rechtssatz
Für die nach § 27 Abs. 1 Wr MO 2006 vorgeschriebene Ausstattung der Toilettenanlage ist die Anzahl der vorhandenen Verabreichungsplätze entscheidend. Gegenstand der marktbehördlichen Bewilligung nach § 22 Wr MO 2006 ist nur das beantragte Projekt nach § 23 Abs. 3 leg. cit. und damit auch die im Projekt (Baubeschreibung nach Z. 1 bzw. Pläne nach Z. 2) angegebene Anzahl der Verabreichungsplätze. Nur im Hinblick auf diese bewilligte Anzahl der Verabreichungsplätze kann sich der Inhaber einer marktbehördlichen Bewilligung nach § 22 Wr MO 2006 auf eine allfällige Zulassung von abweichenden Maßnahmen (§ 27 Abs. 5) berufen.Für die nach Paragraph 27, Absatz eins, Wr MO 2006 vorgeschriebene Ausstattung der Toilettenanlage ist die Anzahl der vorhandenen Verabreichungsplätze entscheidend. Gegenstand der marktbehördlichen Bewilligung nach Paragraph 22, Wr MO 2006 ist nur das beantragte Projekt nach Paragraph 23, Absatz 3, leg. cit. und damit auch die im Projekt (Baubeschreibung nach Ziffer eins, bzw. Pläne nach Ziffer 2,) angegebene Anzahl der Verabreichungsplätze. Nur im Hinblick auf diese bewilligte Anzahl der Verabreichungsplätze kann sich der Inhaber einer marktbehördlichen Bewilligung nach Paragraph 22, Wr MO 2006 auf eine allfällige Zulassung von abweichenden Maßnahmen (Paragraph 27, Absatz 5,) berufen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2013:2012040086.X05
Im RIS seit
13.11.2013
Zuletzt aktualisiert am
14.01.2014
Dokumentnummer
JWR_2012040086_20131016X05