Verwaltungsgerichtshof
16.10.2013
2012/04/0086
Für die nach Paragraph 27, Absatz eins, Wr MO 2006 vorgeschriebene Ausstattung der Toilettenanlage ist die Anzahl der vorhandenen Verabreichungsplätze entscheidend. Gegenstand der marktbehördlichen Bewilligung nach Paragraph 22, Wr MO 2006 ist nur das beantragte Projekt nach Paragraph 23, Absatz 3, leg. cit. und damit auch die im Projekt (Baubeschreibung nach Ziffer eins, bzw. Pläne nach Ziffer 2,) angegebene Anzahl der Verabreichungsplätze. Nur im Hinblick auf diese bewilligte Anzahl der Verabreichungsplätze kann sich der Inhaber einer marktbehördlichen Bewilligung nach Paragraph 22, Wr MO 2006 auf eine allfällige Zulassung von abweichenden Maßnahmen (Paragraph 27, Absatz 5,) berufen.
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung
verbunden):
2012/04/0087