Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

16.10.2013

Geschäftszahl

2012/04/0086

Rechtssatz

Für die nach Paragraph 27, Absatz eins, Wr MO 2006 vorgeschriebene Ausstattung der Toilettenanlage ist die Anzahl der vorhandenen Verabreichungsplätze entscheidend. Gegenstand der marktbehördlichen Bewilligung nach Paragraph 22, Wr MO 2006 ist nur das beantragte Projekt nach Paragraph 23, Absatz 3, leg. cit. und damit auch die im Projekt (Baubeschreibung nach Ziffer eins, bzw. Pläne nach Ziffer 2,) angegebene Anzahl der Verabreichungsplätze. Nur im Hinblick auf diese bewilligte Anzahl der Verabreichungsplätze kann sich der Inhaber einer marktbehördlichen Bewilligung nach Paragraph 22, Wr MO 2006 auf eine allfällige Zulassung von abweichenden Maßnahmen (Paragraph 27, Absatz 5,) berufen.

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung

verbunden):

2012/04/0087