Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 2012/03/0172

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

5

Geschäftszahl

2012/03/0172

Entscheidungsdatum

19.03.2013

Index

41/04 Sprengmittel Waffen Munition

Norm

WaffG 1996 §12 Abs1;
WaffG 1996 §12 Abs7;
WaffG 1996 §50 Abs1a;

Rechtssatz

Der unbefugte Besitz von Kriegsmaterial fällt waffenrechtlich regelmäßig im höheren Ausmaß ins Gewicht als der unbefugte Besitz anderer Waffen (Hinweis E vom 23. Oktober 2008, 2005/03/0214). Gleiches gilt für den Besitz einer verbotenen Waffe. Ferner fällt das einer strafgerichtlichen Verurteilung (Paragraph 50, Absatz eins a, WaffG 1996) zugrundeliegende Verhalten aus waffenrechtlicher Sicht insofern besonders ins Gewicht, weil der Betroffene dieses Fehlverhalten trotz seines früheren Berufs (Büchsenmacher und Waffentechniker) setzte, obwohl er gerade deshalb mit den waffenrechtlichen Vorschriften besonders vertraut sein musste.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2013:2012030172.X05

Im RIS seit

24.04.2013

Zuletzt aktualisiert am

29.07.2016

Dokumentnummer

JWR_2012030172_20130319X05