Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Entscheidungsart
Erkenntnis
Rechtssatznummer
5
Geschäftszahl
2012/03/0172
Entscheidungsdatum
19.03.2013
Index
41/04 Sprengmittel Waffen Munition
Norm
WaffG 1996 §12 Abs1;
WaffG 1996 §12 Abs7;
WaffG 1996 §50 Abs1a;
Rechtssatz
Der unbefugte Besitz von Kriegsmaterial fällt waffenrechtlich regelmäßig im höheren Ausmaß ins Gewicht als der unbefugte Besitz anderer Waffen (Hinweis E vom 23. Oktober 2008, 2005/03/0214). Gleiches gilt für den Besitz einer verbotenen Waffe. Ferner fällt das einer strafgerichtlichen Verurteilung (§ 50 Abs 1a WaffG 1996) zugrundeliegende Verhalten aus waffenrechtlicher Sicht insofern besonders ins Gewicht, weil der Betroffene dieses Fehlverhalten trotz seines früheren Berufs (Büchsenmacher und Waffentechniker) setzte, obwohl er gerade deshalb mit den waffenrechtlichen Vorschriften besonders vertraut sein musste.Der unbefugte Besitz von Kriegsmaterial fällt waffenrechtlich regelmäßig im höheren Ausmaß ins Gewicht als der unbefugte Besitz anderer Waffen (Hinweis E vom 23. Oktober 2008, 2005/03/0214). Gleiches gilt für den Besitz einer verbotenen Waffe. Ferner fällt das einer strafgerichtlichen Verurteilung (Paragraph 50, Absatz eins a, WaffG 1996) zugrundeliegende Verhalten aus waffenrechtlicher Sicht insofern besonders ins Gewicht, weil der Betroffene dieses Fehlverhalten trotz seines früheren Berufs (Büchsenmacher und Waffentechniker) setzte, obwohl er gerade deshalb mit den waffenrechtlichen Vorschriften besonders vertraut sein musste.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2013:2012030172.X05
Im RIS seit
24.04.2013
Zuletzt aktualisiert am
29.07.2016
Dokumentnummer
JWR_2012030172_20130319X05