Verwaltungsgerichtshof
19.03.2013
2012/03/0172
Der unbefugte Besitz von Kriegsmaterial fällt waffenrechtlich regelmäßig im höheren Ausmaß ins Gewicht als der unbefugte Besitz anderer Waffen (Hinweis E vom 23. Oktober 2008, 2005/03/0214). Gleiches gilt für den Besitz einer verbotenen Waffe. Ferner fällt das einer strafgerichtlichen Verurteilung (Paragraph 50, Absatz eins a, WaffG 1996) zugrundeliegende Verhalten aus waffenrechtlicher Sicht insofern besonders ins Gewicht, weil der Betroffene dieses Fehlverhalten trotz seines früheren Berufs (Büchsenmacher und Waffentechniker) setzte, obwohl er gerade deshalb mit den waffenrechtlichen Vorschriften besonders vertraut sein musste.