Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 2012/03/0162

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Sammlungsnummer

VwSlg 18696 A/2013

Rechtssatznummer

5

Geschäftszahl

2012/03/0162

Entscheidungsdatum

18.09.2013

Index

E000 EU- Recht allgemein
E3L E06202050
16/02 Rundfunk

Norm

32010L0013 audiovisuelle Mediendienste Art1 Abs1 litm;
EURallg;
ORF-G 2001 §1a Z10;
ORF-G 2001 §1a Z7;
ORF-G 2001 §1a Z8;

Rechtssatz

Anders als die Werbung (arg: "Äußerung … mit dem Ziel, den Absatz … zu fördern") beschränkt sich die Produktplatzierung allerdings darauf, dass ein Produkt, eine Dienstleistung oder eine entsprechende Marke gegen Entgelt oder eine ähnliche Gegenleistung in eine Sendung einbezogen oder darauf Bezug genommen wird, so dass diese - wie das ORF-G 2001 in Übereinstimmung mit Artikel eins, Absatz eins, Litera m, der Richtlinie 2010/13/EU (Richtlinie über audiovisuelle Mediendienste) formuliert - "innerhalb einer Sendung erscheinen". Im Erwägungsgrund 91 dieser Richtlinie wird näher ausgeführt, "dass bei der Produktplatzierung der Hinweis auf ein Produkt in die Handlung der Sendung eingebaut ist". Der Unterschied zwischen Werbung (bzw Schleichwerbung) und Produktplatzierung liegt demnach in der Art der Präsentation des Produktes im Medium, hinsichtlich dessen in jedem Fall eine Absatzförderung beabsichtigt ist.

Schlagworte

Gemeinschaftsrecht Richtlinie EURallg4

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2013:2012030162.X05

Im RIS seit

23.10.2013

Zuletzt aktualisiert am

03.04.2019

Dokumentnummer

JWR_2012030162_20130918X05