Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

18.09.2013

Geschäftszahl

2012/03/0162

Rechtssatz

Anders als die Werbung (arg: "Äußerung … mit dem Ziel, den Absatz … zu fördern") beschränkt sich die Produktplatzierung allerdings darauf, dass ein Produkt, eine Dienstleistung oder eine entsprechende Marke gegen Entgelt oder eine ähnliche Gegenleistung in eine Sendung einbezogen oder darauf Bezug genommen wird, so dass diese - wie das ORF-G 2001 in Übereinstimmung mit Artikel eins, Absatz eins, Litera m, der Richtlinie 2010/13/EU (Richtlinie über audiovisuelle Mediendienste) formuliert - "innerhalb einer Sendung erscheinen". Im Erwägungsgrund 91 dieser Richtlinie wird näher ausgeführt, "dass bei der Produktplatzierung der Hinweis auf ein Produkt in die Handlung der Sendung eingebaut ist". Der Unterschied zwischen Werbung (bzw Schleichwerbung) und Produktplatzierung liegt demnach in der Art der Präsentation des Produktes im Medium, hinsichtlich dessen in jedem Fall eine Absatzförderung beabsichtigt ist.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2013:2012030162.X05