Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 91/07/0038

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

91/07/0038

Entscheidungsdatum

19.04.1994

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Rechtssatz

Die Manuduktionspflicht geht nicht so weit, daß Parteien dahin beraten werden müßten, mit welchen Mitteln sie bereits von der Behörde aufgenommene Beweise widerlegen oder in Frage stellen könnten, zumal die Behörden nach Paragraph 13 a, AVG nicht gehalten sind, unvertretenen Parteien ganz allgemein Unterweisungen zu erteilen, wie ihr Vorbringen zu gestalten wäre, damit sich der jeweilige Parteienstandpunkt letztlich durchsetzen könne (Hinweis Hauer-Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens, 04te Auflage, S 178 f).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1991070038.X01

Im RIS seit

20.11.2000

Zuletzt aktualisiert am

05.09.2016

Dokumentnummer

JWR_1991070038_19940419X01

Rechtssatz für 2004/07/0125

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

2004/07/0125

Entscheidungsdatum

19.07.2007

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 91/07/0038 E 19. April 1994 RS 1

Stammrechtssatz

Die Manuduktionspflicht geht nicht so weit, daß Parteien dahin beraten werden müßten, mit welchen Mitteln sie bereits von der Behörde aufgenommene Beweise widerlegen oder in Frage stellen könnten, zumal die Behörden nach Paragraph 13 a, AVG nicht gehalten sind, unvertretenen Parteien ganz allgemein Unterweisungen zu erteilen, wie ihr Vorbringen zu gestalten wäre, damit sich der jeweilige Parteienstandpunkt letztlich durchsetzen könne (Hinweis Hauer-Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens, 04te Auflage, S 178 f).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2007:2004070125.X03

Im RIS seit

28.09.2007

Dokumentnummer

JWR_2004070125_20070719X03

Rechtssatz für 2010/08/0138

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

2010/08/0138

Entscheidungsdatum

21.12.2011

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 91/07/0038 E 19. April 1994 RS 1

Stammrechtssatz

Die Manuduktionspflicht geht nicht so weit, daß Parteien dahin beraten werden müßten, mit welchen Mitteln sie bereits von der Behörde aufgenommene Beweise widerlegen oder in Frage stellen könnten, zumal die Behörden nach Paragraph 13 a, AVG nicht gehalten sind, unvertretenen Parteien ganz allgemein Unterweisungen zu erteilen, wie ihr Vorbringen zu gestalten wäre, damit sich der jeweilige Parteienstandpunkt letztlich durchsetzen könne (Hinweis Hauer-Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens, 04te Auflage, S 178 f).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2011:2010080138.X01

Im RIS seit

31.01.2012

Zuletzt aktualisiert am

03.05.2012

Dokumentnummer

JWR_2010080138_20111221X01

Rechtssatz für 2012/03/0134

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

4

Geschäftszahl

2012/03/0134

Entscheidungsdatum

27.11.2012

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 91/07/0038 E 19. April 1994 RS 1

Stammrechtssatz

Die Manuduktionspflicht geht nicht so weit, daß Parteien dahin beraten werden müßten, mit welchen Mitteln sie bereits von der Behörde aufgenommene Beweise widerlegen oder in Frage stellen könnten, zumal die Behörden nach Paragraph 13 a, AVG nicht gehalten sind, unvertretenen Parteien ganz allgemein Unterweisungen zu erteilen, wie ihr Vorbringen zu gestalten wäre, damit sich der jeweilige Parteienstandpunkt letztlich durchsetzen könne (Hinweis Hauer-Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens, 04te Auflage, S 178 f).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2012:2012030134.X04

Im RIS seit

27.12.2012

Zuletzt aktualisiert am

29.01.2013

Dokumentnummer

JWR_2012030134_20121127X04

Rechtssatz für 2011/03/0168

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

2011/03/0168

Entscheidungsdatum

22.05.2013

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 91/07/0038 E 19. April 1994 RS 1

Stammrechtssatz

Die Manuduktionspflicht geht nicht so weit, daß Parteien dahin beraten werden müßten, mit welchen Mitteln sie bereits von der Behörde aufgenommene Beweise widerlegen oder in Frage stellen könnten, zumal die Behörden nach Paragraph 13 a, AVG nicht gehalten sind, unvertretenen Parteien ganz allgemein Unterweisungen zu erteilen, wie ihr Vorbringen zu gestalten wäre, damit sich der jeweilige Parteienstandpunkt letztlich durchsetzen könne (Hinweis Hauer-Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens, 04te Auflage, S 178 f).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2013:2011030168.X03

Im RIS seit

03.07.2013

Zuletzt aktualisiert am

12.11.2018

Dokumentnummer

JWR_2011030168_20130522X03