Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 2012/03/0100

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

4

Geschäftszahl

2012/03/0100

Entscheidungsdatum

28.02.2014

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
92 Luftverkehr

Norm

LuftfahrtG 1958 §9 Abs2;
VwRallg;

Rechtssatz

Aus dem zweiten Satz des Paragraph 9, Absatz 2, LuftfahrtG im Zusammenhalt mit dem dritten Satz dieser Bestimmung ergibt sich, dass insofern ein Anspruch auf Erteilung einer beantragten Bewilligung für Außenabflüge und Außenlandungen besteht, als iSd Paragraph 9, Absatz 2, zweiter Satz LuftfahrtG Beeinträchtigungen durch Bedingungen und Auflagen ausgeschlossen werden können, soweit dies zur Wahrung der öffentlichen Interessen erforderlich ist und derart ein Entgegenstehen öffentlicher Interessen ausgeschlossen werden kann vergleiche in diesem Sinne - betreffend Paragraphen 128, 129, LuftfahrtG - das E vom 17. Juni 1992, 91/03/0145 ).

Schlagworte

Rechtsgrundsätze Auflagen und Bedingungen VwRallg6/4

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2014:2012030100.X04

Im RIS seit

07.04.2014

Zuletzt aktualisiert am

23.10.2015

Dokumentnummer

JWR_2012030100_20140228X04

Rechtssatz für 2013/03/0157

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

4

Geschäftszahl

2013/03/0157

Entscheidungsdatum

29.04.2015

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
92 Luftverkehr

Norm

LuftfahrtG 1958 §9 Abs2;
VwRallg;

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn): 2013/03/0158 E 29. April 2015

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2012/03/0100 E 28. Februar 2014 RS 4

Stammrechtssatz

Aus dem zweiten Satz des Paragraph 9, Absatz 2, LuftfahrtG im Zusammenhalt mit dem dritten Satz dieser Bestimmung ergibt sich, dass insofern ein Anspruch auf Erteilung einer beantragten Bewilligung für Außenabflüge und Außenlandungen besteht, als iSd Paragraph 9, Absatz 2, zweiter Satz LuftfahrtG Beeinträchtigungen durch Bedingungen und Auflagen ausgeschlossen werden können, soweit dies zur Wahrung der öffentlichen Interessen erforderlich ist und derart ein Entgegenstehen öffentlicher Interessen ausgeschlossen werden kann vergleiche in diesem Sinne - betreffend Paragraphen 128, 129, LuftfahrtG - das E vom 17. Juni 1992, 91/03/0145 ).

Schlagworte

Rechtsgrundsätze Auflagen und Bedingungen VwRallg6/4

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2015:2013030157.X04

Im RIS seit

08.06.2015

Zuletzt aktualisiert am

23.10.2015

Dokumentnummer

JWR_2013030157_20150429X04