Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Entscheidungsart
Erkenntnis
Rechtssatznummer
4
Geschäftszahl
2013/03/0157
Entscheidungsdatum
29.04.2015
Index
001 Verwaltungsrecht allgemein
92 Luftverkehr
Norm
LuftfahrtG 1958 §9 Abs2;
VwRallg;
Beachte
Serie (erledigt im gleichen Sinn):
2013/03/0158 E 29. April 2015
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2012/03/0100 E 28. Februar 2014 RS 4
Stammrechtssatz
Aus dem zweiten Satz des § 9 Abs 2 LuftfahrtG im Zusammenhalt mit dem dritten Satz dieser Bestimmung ergibt sich, dass insofern ein Anspruch auf Erteilung einer beantragten Bewilligung für Außenabflüge und Außenlandungen besteht, als iSd § 9 Abs 2 zweiter Satz LuftfahrtG Beeinträchtigungen durch Bedingungen und Auflagen ausgeschlossen werden können, soweit dies zur Wahrung der öffentlichen Interessen erforderlich ist und derart ein Entgegenstehen öffentlicher Interessen ausgeschlossen werden kann (vgl in diesem Sinne - betreffend §§ 128, 129 LuftfahrtG - das E vom 17. Juni 1992, 91/03/0145 ).Aus dem zweiten Satz des Paragraph 9, Absatz 2, LuftfahrtG im Zusammenhalt mit dem dritten Satz dieser Bestimmung ergibt sich, dass insofern ein Anspruch auf Erteilung einer beantragten Bewilligung für Außenabflüge und Außenlandungen besteht, als iSd Paragraph 9, Absatz 2, zweiter Satz LuftfahrtG Beeinträchtigungen durch Bedingungen und Auflagen ausgeschlossen werden können, soweit dies zur Wahrung der öffentlichen Interessen erforderlich ist und derart ein Entgegenstehen öffentlicher Interessen ausgeschlossen werden kann vergleiche in diesem Sinne - betreffend Paragraphen 128, 129, LuftfahrtG - das E vom 17. Juni 1992, 91/03/0145 ).
Schlagworte
Rechtsgrundsätze Auflagen und Bedingungen VwRallg6/4
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2015:2013030157.X04
Im RIS seit
08.06.2015
Zuletzt aktualisiert am
23.10.2015
Dokumentnummer
JWR_2013030157_20150429X04