Verwaltungsgerichtshof
29.04.2015
2013/03/0157
GRS wie 2012/03/0100 E 28. Februar 2014 RS 4
Aus dem zweiten Satz des Paragraph 9, Absatz 2, LuftfahrtG im Zusammenhalt mit dem dritten Satz dieser Bestimmung ergibt sich, dass insofern ein Anspruch auf Erteilung einer beantragten Bewilligung für Außenabflüge und Außenlandungen besteht, als iSd Paragraph 9, Absatz 2, zweiter Satz LuftfahrtG Beeinträchtigungen durch Bedingungen und Auflagen ausgeschlossen werden können, soweit dies zur Wahrung der öffentlichen Interessen erforderlich ist und derart ein Entgegenstehen öffentlicher Interessen ausgeschlossen werden kann vergleiche in diesem Sinne - betreffend Paragraphen 128, 129, LuftfahrtG - das E vom 17. Juni 1992, 91/03/0145 ).
Serie (erledigt im gleichen Sinn):
2013/03/0158 E 29. April 2015