Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Entscheidungsart
Erkenntnis
Rechtssatznummer
3
Geschäftszahl
2012/03/0080
Entscheidungsdatum
20.06.2012
Index
E3L E06202080
16/02 Rundfunk
91/02 Post
Norm
31997L0067 Postdienste-RL;
KOG 2001 §16;
KOG 2001 §17;
PostmarktG 2009 §37;
PostmarktG 2009 §38;
PostmarktG 2009 §39;
Beachte
Serie (erledigt im gleichen Sinn):
2012/03/0081 E 20. Juni 2012
Rechtssatz
Eine Berufung gegen Entscheidungen der RTR-GmbH an die Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie ist nicht vorgesehen; die Bescheide der RTR-GmbH können daher nach der derzeit geltenden Rechtslage mit Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und den Verwaltungsgerichtshof bekämpft werden. Allfällige Fragen nach der Vereinbarkeit der innerstaatlichen Vorschriften mit den sich aus dem Unionsrecht ergebenden Anforderungen können dann im Rahmen dieser innerstaatlich vorgesehenen Rechtsbehelfsverfahren erörtert werden. In einem Beschwerdeverfahren, in dem ausschließlich die von der bf Partei behauptete Zuständigkeit der Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie Sache des Verfahrens ist, stellen sich diese Fragen jedoch nicht.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2012:2012030080.X03
Im RIS seit
28.08.2012
Zuletzt aktualisiert am
05.09.2018
Dokumentnummer
JWR_2012030080_20120620X03