Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 2012/03/0080

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

2012/03/0080

Entscheidungsdatum

20.06.2012

Index

E3L E06202080
16/02 Rundfunk
91/02 Post

Norm

31997L0067 Postdienste-RL;
KOG 2001 §16;
KOG 2001 §17;
PostmarktG 2009 §37;
PostmarktG 2009 §38;
PostmarktG 2009 §39;

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn): 2012/03/0081 E 20. Juni 2012

Rechtssatz

Eine Berufung gegen Entscheidungen der RTR-GmbH an die Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie ist nicht vorgesehen; die Bescheide der RTR-GmbH können daher nach der derzeit geltenden Rechtslage mit Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und den Verwaltungsgerichtshof bekämpft werden. Allfällige Fragen nach der Vereinbarkeit der innerstaatlichen Vorschriften mit den sich aus dem Unionsrecht ergebenden Anforderungen können dann im Rahmen dieser innerstaatlich vorgesehenen Rechtsbehelfsverfahren erörtert werden. In einem Beschwerdeverfahren, in dem ausschließlich die von der bf Partei behauptete Zuständigkeit der Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie Sache des Verfahrens ist, stellen sich diese Fragen jedoch nicht.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2012:2012030080.X03

Im RIS seit

28.08.2012

Zuletzt aktualisiert am

05.09.2018

Dokumentnummer

JWR_2012030080_20120620X03