Verwaltungsgerichtshof
20.06.2012
2012/03/0080
Eine Berufung gegen Entscheidungen der RTR-GmbH an die Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie ist nicht vorgesehen; die Bescheide der RTR-GmbH können daher nach der derzeit geltenden Rechtslage mit Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und den Verwaltungsgerichtshof bekämpft werden. Allfällige Fragen nach der Vereinbarkeit der innerstaatlichen Vorschriften mit den sich aus dem Unionsrecht ergebenden Anforderungen können dann im Rahmen dieser innerstaatlich vorgesehenen Rechtsbehelfsverfahren erörtert werden. In einem Beschwerdeverfahren, in dem ausschließlich die von der bf Partei behauptete Zuständigkeit der Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie Sache des Verfahrens ist, stellen sich diese Fragen jedoch nicht.
Serie (erledigt im gleichen Sinn):
2012/03/0081 E 20. Juni 2012
ECLI:AT:VWGH:2012:2012030080.X03