Begleitende Dokumente
-
Hauptdokument
Entscheidungsart
Erkenntnis
Rechtssatznummer
2
Geschäftszahl
2012/03/0003
Entscheidungsdatum
24.09.2014
Index
93 Eisenbahn
Norm
EisenbahnG 1957 §20 Abs1;
EisenbahnG 1957 §20;
Rechtssatz
Dass nach § 20 EisenbahnG 1957 die Verpflichtung zur Wiederherstellung eine Anpassung der Wiederherstellungsmaßnahmen an die der eisenbahnrechtlichen Baugenehmigung entsprechenden Bauausführung der Eisenbahn einschließt, lässt sich aus dem vorletzten Satz des Abs 1 dieser gesetzlichen Bestimmung ableiten, der eine Regelung für früher - das heißt vor dem Eisenbahnbau - nicht vorhandene Bauten enthält.Dass nach Paragraph 20, EisenbahnG 1957 die Verpflichtung zur Wiederherstellung eine Anpassung der Wiederherstellungsmaßnahmen an die der eisenbahnrechtlichen Baugenehmigung entsprechenden Bauausführung der Eisenbahn einschließt, lässt sich aus dem vorletzten Satz des Absatz eins, dieser gesetzlichen Bestimmung ableiten, der eine Regelung für früher - das heißt vor dem Eisenbahnbau - nicht vorhandene Bauten enthält.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2014:2012030003.X02
Im RIS seit
13.11.2014
Zuletzt aktualisiert am
12.07.2016
Dokumentnummer
JWR_2012030003_20140924X02