Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

24.09.2014

Geschäftszahl

2012/03/0003

Rechtssatz

Dass nach Paragraph 20, EisenbahnG 1957 die Verpflichtung zur Wiederherstellung eine Anpassung der Wiederherstellungsmaßnahmen an die der eisenbahnrechtlichen Baugenehmigung entsprechenden Bauausführung der Eisenbahn einschließt, lässt sich aus dem vorletzten Satz des Absatz eins, dieser gesetzlichen Bestimmung ableiten, der eine Regelung für früher - das heißt vor dem Eisenbahnbau - nicht vorhandene Bauten enthält.